Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 228 — 
ch ist er berechtigt, aus der Concursmasse die Mittel zum ut—s 
untna für sich und seine Familie zu verlangen, wenn er durch das Con 
verfahren behindert ist, einem Gewerbe nachzugehn und bei der Erörterung E 
die Ursachen des Vermoögensverfalls sich ergeben hat, daß ihm deßhalb keine straf- 
bare Verschuldung zur Last falle. 
S. 190. 
Zahlungen der Schuldner des Gemeinschuldners haben nach eröffnetem GCone lung der 
curse den Concursgläubigern gegenüber nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn sle vie t. 
zur Goncursmasse geleistet werden. Durch Zahlungen an den Gemeinschuldner selbst 
oder dessen Ordre wird daher eine Befreiung von der bezüglichen Schuld nicht 
herbeigeführt. 
I. 
Wicrsungen bezũgsich der vor Ausbruch des Concurses ersũslten geschãsie. 
g. 20. 
Zahlungen, welche ein Gemeinschuldner in den lehten vier Wochen vor Er- Bablungen. 
öffnung des Concurses auf noch nicht fällige Forderungen leistet, müssen von dem 
Enmpfänger erstattet werden 
Glelches gile von Goben an Jahlungsstatt. 
. 21. 
Pfandbestellungen, welche vom Gemeinschuldner in demselben Zeltraume vor. i“ 
genommen werden, lind nichtig und unwirksam, falls nicht die bezügliche Forde- * 
rung in derselben Frist entstanden und gleich bel dem ihr zu Grunde liegendra 
Rechtsgeschäfte die Pfandbestellung bedungen worden ist. 
g. 22. 
Schenkungen dürfen die Gläubiger des Schentgtbers widerrufen, wenn dieser Echenkungm. 
zur Zeit der Schenkung bereits überschuldet w 
Der Beschenkte ist zur Herausgabe des Enpfangenen verbunden, muß auch, 
falls er die Zahlungsunfahigkeit des Schenkgebers kannte oder aus Umständen zu 
vermuthen hatte, Alles leisten, wozu ein unredlicher Besitzer verbunden ist. 
Eine Ausnahme hiervon tritt nur dann ein, wenn der zum Geschenk erhaltene 
Gegenstand durch einen Zufall zu Grunde gegangen ist, der erweislich an 
Schuldner oder die Concursmasse betroffen haben würde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.