Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Auch unterliegen mäßige Geschenke, zu denen der Schuldner nach Ortssitte 
und Herkommen veranlaßt war und Gewährung eines slandesmäßigen Heiraths- 
gutes an unvermögende leibliche Töchter dem Widerrufe nicht. 
g. 23. 
rtrdi G#egenssände, welche ein Ehegatte dem andern während der Ehe geschenkt hat, 
- galten. müssen, falls über das Vermoͤgen oder den Nachlaß des Schenkgebers Concurs 
ausbricht, von dem Beschenkten, so weit er solche noch besitzt, auf Verlangen der 
Gläubiger zur Masse abgeliefert werden, auch wenn der Gemeinschuldner zur Zeit 
der Schenkung noch nicht überschuldet gewesen sein sollte. 
Es leidet jedoch die am Schlusse des vorigen F. gedachte Beschränkung auch 
hier Anwendung. Nicht minder soll eine Verpflichtung zur Ablieferung an die 
Concursmasse für eine Frau bezüglich der von ihrem Manne zum Geschenke erhal- 
tenen standesmäßigen Bekleidungsstücke und sonstigen zum eheweiblichen Gebrauche 
dienenden Gegenstände nicht Statt haben. 
ESind die Geschenke veräußert worden, so steht den Gläubigern das Recht der 
Einforderung zur Masse bezüglich der dafür angeschafften Gegenstände oder des 
dafür bezogenen Kaufgeldes, so weit dasselbe erweislich in den Nutzen des beschenk- 
ten Ehegatten verwendet worden ist, zu. 
8. 24. 
B##ußerungen Veräugerungen, wofür dem Gemeinschuldner eine Gegenleistung bedungen wurde, 
14 Shin find nur dann für ungallig zu achten, wenn der Schuldner zur Zeil des Geschäfts- 
sliung. abschlusses bereits überschuldet war oder es dadurch wurde und seine Absicht dar- 
auf gerichtet war, seinen Gläubigern oahlungegegenstände zu entziehen, der Er- 
werber aber dies wußte oder vermuthen 
Der Empfänger ist in diesem Falle wnsbrruter den Concurögläubigern in glei- 
cher Wrise iht wie der Beschenkie, welcher die Ueberschuldung des Schenk- 
gebers kann#te (s. §. 17). Einen Anspruch auf Rückgabe oder Vergütung hat der- 
selbe gegen die GConcurégläubiger hinsichtlich einer von ihm bewirkten Gegenleistung 
nur soweit als der Gegenstand der lehtern sich noch bei der Masse befindet oder 
für die Gläubiger verwendet oder veräußert worden ist. 
— 
#nzußerungm Hat Jemand von seinem nachmalt in Concurs verfallenen Ehegatten während 
Wi der Ehe Sachen durch vertragmäßige Gegenleistung erworben, so muß er sie auf 
Verlangen der Gläubiger zur Concursmasse des Uebereigners abgeben, auch wenn 
dieser zur Zeit des Vertragabschlusses noch nicht überschuldet gewesen sein sollte.
	        
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