Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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— Daue- zu erheben gewesen wären (vgl. §. 28), del deren Verlust binnen drel Jah- 
n von dem Zeltpunkte an Gebrauch gemacht werden, zu welchem sich durch Halfs, 
wollsreung die Zahlungsunfähigkeit ergeben hat. 
III. 
Wirliung bezliglich der vor dem Toncursausbruch noch nicht erfüctten 
seschü 
S. 30. 
uss , Zur Erfüllung von Schenkungen und Verträgen, wodurch Eigenthum des 
wodusch El, Schuldners gegen bedungene Gegenleistung übertragen werden foll, sind di 
4. curögläubiger nicht verbunden. Ist jedoch mit der Gegenleistung bereit begonnen 
8 „worden und die Concursgläubiger entschließen sich nicht zu Erfüllung des Vertrags, 
han gilt daß von dem andern Theile Gegebene für eine Masseschuld und es muß 
daher aus der Concursmasse zurückgegeben oder, falls es nicht mehr in Natur vor- 
handen ist, vollständiger Ersatz dafür geleistet werden. 
5. 31. 
Wenrög dn, Den Concursgläubigern ist eb auch gestatter, von nicht erfüllten Verträgen 
tnschunmte zurückzutreten, wodurch dem Gemeinschuldner das Eigenthum eines Andern über- 
*E—— tragen werden sollte. Diese Befugniß steht ihnen, wenn es sich um eine beweg- 
wenden sol. liche Sache handelt, bis zu deren Uebergabe, rücksichtlich unbeweglicher Gegenstände 
bis zur Zelt der gerichtlichen Bestätigung des betreffenden Vertrags und außer- 
dem noch in jedem Falle dann zu, wenn der in Frage kommende Vertrag in den 
letzten vie Vcher vor Uuöbruch des Concurses abgeschlossen worden ist. 
iee die Gläubiger von diesem Rechte Gebrauch, so muß der eiwa schon 
dem Gemimschulpner übergebene Gegenstand, oder, falls derselbe zur Masse ver- 
wendet worden wäre, dessen Werthbetrag nebst den zur Masse geslossenen Nupungen 
zurückgegeben und der Forderungsberechtigte deßhalb wie ein Massegläubiger be- 
friedigt werden. 
Treten dagegen die Gläubiger in den Vertrag ein, so haben sie die vom Ge- 
meinschuldner übernommenen Verbindlichkeiten so wie selbst eingegangene zu erfüllen 
und den Forderungoberechtigten wie einen Massegläubiger zu befriedigen. 
5S. 32. 
Wdlen 2., AM die Erfüllung eines von dem Gemeinschuldner eingegangenen Vertrags 
us ü#er die von der Entschließung der Gläubigerschaft abhänglg, so muß sich der Concursver-
	        
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