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g. 3.
Ertheilung des Meisterrechts an denjenigen, welcher eines Meisters
Tochter oder Wittwe heirathet.
Demjenigen, welcher eines Meisters Tochter oder Witewe heirathet, kann bei
20 Thlr. Strafe der Innung in Unsere Rentkasse, das Meisterrecht nicht eher
bekannt werden, als bis das erste Aufgebot erfolgt ist, ihm aber, wenn alle übrige
artikelmäßigen Erfordernisse erledigt sind, eine schriftliche Versicherung darüber:
6 nach erfolgtem ersten Ausgebot ihm das Meisterrecht ertheilt werden
olle,
ausgestellt werden. Würde aber nachhero, des Aufgebots ungeachtet, der Chever-
spruch wieder zurũckgehen, so kann ihm zwar das Meisterrecht nicht versagt werden,
er lst aber solchenfalls die Erfordernisse und Gebühren, gleich einem Fremden, der
das Meisterrecht erlanget, zu leisten und zu encrichten schuldig.
i
Von dem Meister stück.
Jeder, der das Meisterrecht erlangen will, hat ohne Ausnahme und ohne
Unterschied, ob er Stadt= oder Landmeister werden will, ob er Fremder beim Hand-
werk oder Meisterssohn ist, oder auch eines Meisters Tochter oder Wittwe heirathet,
als Meisterstück
ein Stück leinener, wollener, baumwollener, seidener oder halbseidener
Waare, wie sie zur Zeit seiner Meisterrechtlsbewerbung gangbar und
in den Handel zu bringen ist.
zu fertigen.
*
g. 5.
Von dem Anschaffen des Materials und der alsdannigen weitern
Vorbereitung.
Die Materiallen zu dem Meisterstück muß der Meisterrechtsbewerber auf seine
Kosten anschaffen; wenn er dieselben auf dem Arbeitostuhl ein seines Meisters Woh-
nmung aufgebäumt und eine Viertelelle daran gearbeitet hat, ist er verpflichtet,
solches dem Obermeister anzumeldon, welcher sich alsdann nebst dem Beisiemeister
zu ihm verfügt und die auf dem Handwerksstuhl aufgebäumte und angefangene
Waare mit dem Handwerks-Siegel versiegelt.
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