Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 233 — 
wenn bei solcher Gelegenheit vor einem zu diesem Zwecke zusammenberufenen Aus- 
schuß gleichzeitig Mehrere das Meisterrecht erwerben, dann die beim Quartal zur 
Einzahlung kommenden Jungmeisterrechtsgebühren, unter diese zuletzt gewordenen 
Meister, da dieselben die Aufwartung beim Ouartal gleichmäßig zu besorgen haben, 
auch gleichmäßig vertheilt. 
6. 
Von Beurtheilung des Meisterstücks und der etwaigen Fehler an 
demselben. 
Das Handwerk, oder in den 9. 7 erwähnten Fällen der Ausschuß, hat dar- 
über gewissenhaft zu urkheilen, ob das Meisterstück für tüchtig, für gute und ver- 
käufliche Waare zu achten sei. Finden sich nur. geringe und unbedeutende Fehler 
an demselben, so werden sie nicht geahndet, sondern dem Meisterrechtsbewerber zu 
erkennen gegeben und verwiesen, auffallende Fehler hingegen, welche denselben jedoch 
zu Erlangung des Meisterrechts nicht untüchtig machen, müssen von ihm, jeder 
mit zehn Silbergroschen zur Handwerkslade gebüßt werden. Sollte aber das 
Meisterstück ganz tadelhaft und untüchtig befunden worden sein, so wird der Mei- 
sterrechtsbewerber mit seinem Gesuche abgewiesen und darf sich erst nach Ablauf 
eines Jahres wieder melden, wo er dann ein neues Meisterstück zu fertigen hat. 
Wird aber das Meisterstück tüchtig befunden, so ist nach Leistung der übrigen 
Erfordernisse und bescheinigter Berichtigung der Gebühren (F. 9), Ingleichen der 
etwaigen Dispensationsgelder, dem Bewerber das Meisterrecht zu bekennen. 
Das Meisterstück bleibt in jedem Falle zu seiner Verfügung. 
F. 9. 
Von den Meisterrechtsgebühren. 
1) Ein fremder Geselle, welcher das Meisterrecht sucht, hat Folgendes zu 
entrichten: 
a. Bei Erwerbung des Stadtmeisterrechts: 
20 Thl gr. — Pf. in Unserere Rentcasse, 
1 5§½ in die Handwerkslade, 
12 — — behbendahin für die Wahlzeit, 
3 — — in die Leichencasse, 
4 — — in die Stadtkämmereicasse, 
3 — — in den Kirchkast 
: en 
in die städtische Kankencasse, 
— 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.