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Fern
— 45*5 o Sar. — g i“ nb Schließgebũhren und
* Gebühren für die Ausschußmitglieder,
wenn zu dem Meisterwerden nach
K. 7 der Ausschuß einberufen worden;
außerdem fallen diese beiden Posten
weg.
3) Ein fremder Meister, welcher bei dieser Innung das Meisterrecht sucht,
hat Folgendes zu entrichten:
Thlr. — Sgr. — Df in Unsere Rentcasse,
— — :. iin die Handwerkslode,
— — „ ebendahin für die Mahlzeit,
— in die Leichencasse,
in die Stadtkämmereicasse,
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llllel —
: 15 — in die betreffende Krankencasse,
— — — in den hiesigen Kirchkasten,
20 - — dem Rathodeputirten,
: 15 = — „ bem Obermeister,
15 — -dem Henän
— 7 6 „ dem Jungme
Forder= und huirkgebuhren in die
Innungslade, und zwar ohne Unter-
schied, ob er bei Gelegenheit einer
Duartalversammlung das Meisterrecht
erlangt, oder der Ausschuß (5. 7)
dazu gefordert w
2 12 6 = Gefbühren für die Msschußmitgltede-,
wenn das Meisterwerden vor dem
Ausschuß (F. 7) erfolgt,
1 20 — .Schau= und Siegelgebühren dem
Ober= und Beisitzmeister und den
beiden Schaumeistern, dafern der Be-
werber ein Meisterstück fertigen müßte,
welcher Fall dann eintreten würde,
wenn er nicht glaubhaft bescheinigen
könnte, daß er da, wo er das Meister-
recht bereits erlangt, ein Meisterstück
bereits gefertigt, oder deshalb Dispen-
sation erhalten häcte. Wenn derselbe
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