Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Fern 
— 45*5 o Sar. — g i“ nb Schließgebũhren und 
* Gebühren für die Ausschußmitglieder, 
wenn zu dem Meisterwerden nach 
K. 7 der Ausschuß einberufen worden; 
außerdem fallen diese beiden Posten 
weg. 
3) Ein fremder Meister, welcher bei dieser Innung das Meisterrecht sucht, 
hat Folgendes zu entrichten: 
Thlr. — Sgr. — Df in Unsere Rentcasse, 
— — :. iin die Handwerkslode, 
— — „ ebendahin für die Mahlzeit, 
— in die Leichencasse, 
in die Stadtkämmereicasse, 
„àd „e „ 
llllel — 
: 15 — in die betreffende Krankencasse, 
— — — in den hiesigen Kirchkasten, 
20 - — dem Rathodeputirten, 
: 15 = — „ bem Obermeister, 
15 — -dem Henän 
— 7 6 „ dem Jungme 
Forder= und huirkgebuhren in die 
Innungslade, und zwar ohne Unter- 
schied, ob er bei Gelegenheit einer 
Duartalversammlung das Meisterrecht 
erlangt, oder der Ausschuß (5. 7) 
dazu gefordert w 
2 12 6 = Gefbühren für die Msschußmitgltede-, 
wenn das Meisterwerden vor dem 
Ausschuß (F. 7) erfolgt, 
1 20 — .Schau= und Siegelgebühren dem 
Ober= und Beisitzmeister und den 
beiden Schaumeistern, dafern der Be- 
werber ein Meisterstück fertigen müßte, 
welcher Fall dann eintreten würde, 
wenn er nicht glaubhaft bescheinigen 
könnte, daß er da, wo er das Meister- 
recht bereits erlangt, ein Meisterstück 
bereits gefertigt, oder deshalb Dispen- 
sation erhalten häcte. Wenn derselbe 
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