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aber kein Meisterstück zu fertigen hat,
fallen diese 1 Thlr. 20 Sgr. weg.
Es sindet übrigens bei diesen Ansätzen kein Unterschied und keine Verände-
rung statt, es mag einee das Stadt= oder das bandmeisterrecht gewinnen; jedoch
mit der Beschränkung und Bestimmung, daß bei dem Landmeisterrecht die Gebüh-=
ren in die Stadtkämmerei und den hiesigen Kirchkasten gänzlich wegfallen, es wäre
denn, daß der Wohnort des neuen Meisters anher eingepfarrt wäre, in welchem
Falle der Ansatz für den hiesigen Kirchkasten verbleibt; auch sind von denen, welche
sich als Meister in Tannendorf niederlassen, die geordneten Gebühren in die Stadt-
kämmerei zu entrichten.
S. 10.
Bekennung des Meisterrechts.
Sobald die vorher bemerkten Erfordernisse inogesammt gehörig erfüllt und
bie festgesetten Gebühren und etwaigen Diepensationsgelder baar entrichtet sind,
auch insbesondere der das Stadtmeisterrecht Suchende durch Quitlung des Stadt-
cassirers die erfolgte Berichtigung der Bürgerrechtsgebühren nachgewiesen hat, so
wird das Meisterrecht dem Bewerber, auf vorher abgestattetes Handgelöbniß, die
bestehenden Gesetze in Innungsachen überhaupt, besonders aber diese Innungs-
artikel, und die von der Obrigkeit als gültig anerkannten Handwerkögebräuche und
Gewohnheiten allenthalben zu beobachten, vor versammelter Innung oder dem dazu
berufenen Ausschuß durch den Obermeister, unter Zustellung eines Druckeremplars der
gegenwärtigen Artikel, bekannt und zugesprochen; dadurch erlangt derselbe die Be-
fugniß, das Handwerk nunmehr auf eigne Rechnung zu betreiben, zünftige Lehr=
linge und Gesellen zu halten, und an allen sonstigen Zunftgerechtsamen nach Maß-
gabe dieser Artikel Theil zu nehmen.
(. 11.
Entrichtung der Innungêsgebühren; Wegzug eines Meisters.
Jeder Meister ist verpflichtet, das was er in die Innungslade und sonst zu
entrichten hat, zur gehörigen Zeit zu berichtigen und keine Rückstände auflaufen zu
lassen, widrigenfalls solche von den Saumseligen auf desfallsiges Anrufen durch
obrigkeitliche Hülfe unnachsichtlich beigetrieben werden sollen. Würde sich auch ein
Meister dieser Innung außerhalb des Bezirks derselben wenden, so kann selbiger,
wenn er die Quartalgelder und andere Innunggoblasten fernerhin ordentlich entrich-
tet, sein Meisterrecht jedoch nur in der beschränkten Maße forterhalten, daß die
Seinigen für Meisters Wittwe und Kinder allhier ferner erkannt und geachtet wer-