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Herkommen durch ein Taufzeugniß, und, wenn er ein Ausländer ist, seine Staats-
angehörigkeit durch ein vorschriftmäßiges Zeugniß seiner Heimathsbehörde nach-
weisen.
Die beigebrachten Zeugnisse bleiben in der Innungslade so lange aufbewahrt.
bis dereinst der Lehrling irgendwo Meistec werden will, und wegen seines Vor-
habens glaubhafte Bescheinigung beigebracht hat.
g. 2.
Gegenseitige Pflichten des Meisters und Lehrlings.
Der Lehrling ist nicht nur in Erlernung des Gewerbes, sondern auch in
häuslichen Angelegenheiten, seinem Meister Gehorsam zu leisten schuldig, und muß
in Abwesenheit oder Verhinderung des Meisters, der Anweisung der Gesellen ge-
horchen. Desgleichen muß sich derselbe zu häuslichen Arbeiten und Gesindediensten,
die seine Kräfte nicht übersteigen und ihn in der Erlernung des Gewerbes nicht
versäumen und zurücksetzen, gebrauchen lassen. Dagegen ist aber auch der Lehr-
meister verbunden, dem Lehrling den Unterhalt gehörig zu reichen und selbigen im
Handwerke treulich zu unterrichten, und darf, wenn dabei oder wegen sonstigen
üblen Verhaltens eine Züchtigung nöthig sein sollte, die Mäßigung und Rechte
eines Vaters über sein Kind nicht überschreiten.
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Verbot der Verabreichung des halben Gesellenlohns
an die Lehrlinge.
Kein behrmeister darf, statt des laut 9. 2 dem tehrling zu gewährenden
Unterhalts in dem Lehrertrage, dem Lehrling den halben Gesellenlohn oder eine
ähnliche Vergütung auSbedingen. Ein L. 3 welcher dagegen handelt, wird
zum ersten Male um zehn Thaler, zum zweiten Male um zwanzig Thaler, oder
mit urhältaißmeßigem Gefängniß bestraft und svrlter. bei der dritten Wiederholung
das Meisterrecht.
Jeder, unter der oben verbotenen Bedingung abgeschlossene Lehrvertrag ist
ungültig; die Innung darf bel zwanzig Thaler, und im Wiederholungsfalle noch
zu erhöhender Strafe, einen auf diese Weise angenommenen Lehrling nicht auf-
ingen
Härte ein Lehrmeister einen Lehrling unter der obigen verbotenen Bedingung
angenommen, solches aber beim Aufdingen verschwiegen, so wird der Meister nicht
allein in die angedrohte Strafe genommen, sondern es ist auch die Lehre ungältig,
und die Innung darf bei zwanzig Thaler Strafe einen solchen Lehrling nicht zum