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Meister vollenden, und ist sogar die Innung schuldig, ihm einen andern Lehrmei-
ster zu verschaffen, wenn die Veranlassung und Schuld der Trennung von dem bis-
herigen Lehrmeister, an diesem, und nicht an dem Lehrling gelegen.
Ist ein Lehrling aus der Lehre entlaufen, hat sich aber vor Ablauf von acht
Tagen freiwillig wieder bei seinem Lehrmeister eingefunden, auch sonslen keine schwere
Vergehung verschuldet, und angelobet, sich künftighin besser zu verhalten und nicht
wieder dem Lehrmeister zu entlaufen, so ist dieser ihm das erstemal zu vergeben
gehalten, jedoch gegen Vergütung der erweislichen Schäden, auch kann derselbe den
wieder anzunehmenden behrling jeden Tag, den derselbe ausgeblieben, mit einer
Woche zu verlängernder Lehrzeit verbüßen lassen. Daferne hingegen der Lehrling
binnen der obbestimmten Frist zur Werkstatt nicht zurückkehrt, auch binnen eben
derselben die Rechtfertigung seiner Entweichung bei der Innung nicht darthur, so
ist das etwaige behrgeld dem Lehrmeister anheim gefallen und wird überdies die
nachhero vorkommende Caution zu Vergütung erweislicher Schäden verwendet, der
Ueberrest derselben aber geht dem Lehrling oder demjenigen, der die Bürgschaft für
ihn geleistet hat, zu Gute.
Sollle endlich die Frage: ob der behrling ohne Ursache entlaufen oder durch
des Lehrmeisters harte Behandlung dazu veranlaßt worden? vor der Innung oder
nach Wichtigkei: der Entschuldigung, vor der Obrigkeit erörtert werden, und die
Entscheidung zu Gunsten des Meisters ausfallen, so hat es bei den nur bestimmten
Folgen des Entlaufens sein Bewenden, und würde der Junge, wenn er gleichwohl
das Gewerbe noch erlernen und ein Meister ihn annehmen wollte, die Lehrzeit von
vorne anfangen und sich wieder einschreiben lassen müssen. Falls aber dem Lehr-
ling von seinem Lehrmeister zu viel geschehen sein und die Selbsthülfe des Ent-
laufens entschutdiget erscheinen sollte, so erhält der Lehrmeister gar kein behrgeld
und ist schuldig, das erhaltene Lehrgeld zurückzugeben, auch kann die noch fehlende
Lehrzeit bei einem anderen Meister ausgestanden werden, und wenn sich zu Annahme
bieses meisterlosen Lehrlinge kein anderer Meister in Güte verstehen würde, ist der-
jenige Meister, welcher die längste Zeit hindurch keinen Lehrling gehabt hat, zur
Annahme dieses Meisterlosen verbunden.
K. 6.
Sicherheitsbestellung wegen Wohlverhalten des Lehrlings.
Sowohl der Innung (und zwar wegen der künftigen Lossprechgebühren) als
dem vehrmeister (wegen erweislicher Schäden durch Veruntreuung oder Entlaufen
aus der Lehre, keineweges aber wegen der durch etwaige Ungeschicklichkeit des
behrlings verdorbene Handwerksarbeiten) wird die Sicherheit bestellet, und soll es
demnach nicht der Willkür des Lehrmeisters überlassen sein, ob er Sicherheits-