Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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— W. ½ Ser. — Öf. dem Rathedeputirten, 
„ — „, dem Obermeister, 
— „ 5 „ — „„ dem Handearefreber 
em Jun 
Ist eber. der afiginnnd— odei 'boszusprechende behung eines Meisters Sohn, 
so hat er stati nur 5 entrich en: 
— Öff in die Stadtkämmereikasse, 
— „ 3 „ — „ in den Kirchkasten, 
— „ 2 „ 6 „ in die städtische Lrankencasse beim Auf- 
ingen, 
„ 7 „ 6 „ bbendahin beim Lossprechen, 
wobei ebenfalls die obige. Vorschrift statt 
sindet 
„ dem nsheur 
„ dem Obermeiste 
„ dem hms 
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W 
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8g. 9. 
Verfahren bel dem Aufdingen und Lossprechen. 
Nach Ablauf der F. 3 dieses Artikels bestimmten Probezeit hat der Vater des 
Lehrlings, oder, wenn derselbe vaterlos ist, dessen Vormund sich in den letzten acht 
gen vor dem zunächst fallenden Quartale und spätestens am vorletzten Tage mit 
dem Lehrmeister bei dem Obermeister zu melden, und die Bedingungen des Lehr- 
vertrags, insbesondere wegen des Lehrgeldes (6C. 3) und der Sichrrheitsbestellung 
(5. 5) anzugeben, damit dieselben durch den Handwerksschreiber in das Innungs- 
buch eingetragen werden. 
Quartalstage selbst hat der Vater oder Vormund den Lehrling vor das 
versammelte Handwerk zu bringen, wo denn 
1) der Obermeister sowohl dem behrling als dem Lehrmeister ihre beider- 
seitigen Pflichten nach Vorschrift und in Gemäßheit §. 2 dieses Innungs- 
5* eröffnet und einschärfe, und wenn selbige darauf angelobet haben, 
2) ben usding- Gebũhren baar bezahlet und die etwa besprochene Sicherheit 
wirklich bestellet worden, so wird 
3) der Junge als vehrling“ eingeschrieben und, wie dies alles geschehen, durch 
den Handwerksschreiber unter der Aufsi ch des dieserhalb eigends verant- 
wortlichen Rathsdeputirten in das Innungsbuch eingetragen. 
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