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Die Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule kann nur denjenigen
Lehrlingen auf dem Lande erlassen werden, welchen die zu wiite Entfernung ihres
Wohnorts von der Stadt die Erfüllung derselben unthunlich macht.
Arti#iel IV.
Von den Gesellen und deren Verhalten.
C. 1.
Von der Wanderschaft.
Der Frei= und Losgesprochene kann nach Gefallen noch bei seinem gewesenen
Lehrmeister oder bei einem andern hiesigen Meister arbeiten; in letzterm Falle hat
er jedoch, ehe er die Arbeit antritt, sich bei Unserm Polizeiamte ein Wanderbuch
ausstellen zu lassen; auch kann er auf Verlangen Abschrift seines Geburtszeugnisses
und seines Lehrbriefs erhalten.
Ein jeder Gesell, er habe hier oder auswärks gelernt, welcher bei dieser In-
nung das Meisterrecht gewinnen will, muß bescheinigen, daß er zwei Jahre ge-
wandert habe. Die hier und auf dem Lande gelernten Gesellen, welche sich auf
die Wanderschaft begeben, dürfen binnen der geordneten zweijährigen Wanderzeit,
kurze Besuche in Familienangelegenheiten autgenommen, nicht wieder anhero zurück-
kehren, widrigenfalls die bereits von ihnen verwanderte Zeit als nicht geschehen
und verloren geachtet würde; wären aber nothwendige und gegründete Ursachen
zur Rückkehr des ausgewanderten Gesellen nachgewiesen, so hat er oder die Sei-
nigen solches Unserer Landesregierung vorher zu melden, und nach Erwägung der
Erheblichkeit der Angaben, die Erlaubniß zu einer ihm, an seinen Wanderjahren
unnachtheiligen Zurückkunft, zu gewärtigen. Meistersöhne brauchen aber nur Ein
Jahr zu wandern.
Unter welchen Voraubschungn eine sinaig, Dispensallon von der Wander=
schaft zulässig sein soll, ist Art. 1 §. 2 festgesetzt.
8. 2.
Von einwandernden Gesellen.
Sobald ein fremder Geselle in hiesige Stadt einwandert, muß sich derselbe
sogleich bei dem Obermeister melden, und demselben sein Wonderbuch votzeigen.
Hätte der Eingewanderte kein Wanderbuch, so kann derselbe nicht auf der Herberge
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