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gebulbet, auch nicht mit dem gewoͤhnlichen Geschenk versehen, viel weniger in Arbeit
genommen werden; es hat vielmehr der Obermeister bei fünf Thaler Strafe zu
Unserer Rentcasse Unserm Polizeiamte sofort zur Verfügung des Weitern Anzeige
zu machen.
Ist aber der eingewanderte Geselle mit einem Wanderbuch versehen, so hat
der Obermeister ihn zur Abgabe desselben an Unser Polizeiamt anzuweisen, wo der
Geselle darüber einen Schein erhält, auf dessen Vorzeigung der Obermeister ihn,
wenn ein Geselle hier gesucht wird, durch den Herbergövater in Arbeit bringt.
Der eingewanderte Geselle hat aber unter mehreren Meistern, welche einen Ge-
sellen suchen, keineswegs die Wahl, sondern derselbe muß sich gefallen lassen, daß
er nach der im nächstfolgenden F. bestimmt werdenden Ordnung an= und eingebracht
werde. Wäre aber keine Arbeit vorhanden, oder eß slände solche dem Gesellen nicht
an, so hat derselbe außer dem Obdach auf der Herberge im ersten Falle, wenn
nämlich keine Arbeit allhier für ihn sich sindet, das gewöhnliche Geschenk zu em-
pfangen, im zweiten Falle aber, wenn er in Arbeit gebracht werden kann, solche
aber nicht annehmen mag, nichts zu erhalten. In dem mitgebrachten Wanderbuch
wird von Unserm Polizesamte mit Bemerkung des Tages der Ein= und Answan-
derung notirt, daß dieser Geselle hier keine Arbeit bekommen oder die ihm an-
getragene nicht angenommen habe, und ist derselbe sodann,
daß er sofort die Stadt verlassen müsse, wenn er nicht als ein Landstrei-
cher behandelt sein wolle, und daß er binnen einem halben Jahr nicht
wieder hier einwandern dürfe,
gemessenst zu bedeuten.
S. 3.
In welcher Ordnung die einwandernden Gesellen in Arbeit zu
bri
Der Regel nach sind die einwandernden Gesellen in der Zeitordnung, in wel-
cher sich die Meister bei dem Obermeister gemeldet haben, als welches dieser mit
Bemerkung des Tages in dem Gesellenbuch einzutragen hat, in Arbeit zu bringen.
Wenn sich aber kein Meister dieser Innung wegen eines Gesellen gemeldet und ein-
schreiben lassen, so gebühret unter mehreren Bewerbern um einen Gesellen dem-
jenigen der Vorzug, welcher die längste Zeit hindurch keinen gehabt hat. Es sinden
aber bei dieser Regel folgende Ausnahmen statt:
a. wenn ein Meister sich einen auswärtigen Gesellen eigends verschrieben
hat; jedoch muß auch in diesem Falle, der besonders verschriebene Ge-
selle sich nach §. 2 erst bei dem Obermeister und dann bei Unserem
Polizeiamte melden, und der Untersuchung seines Wanderbuchs, sowie