Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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der Richtigkeit des vorzuzeigenden Brlefs, nach welchem er verschrieben 
worden, sich unterwersen, und wird erst, wenn hierbei allenthalben nichts 
zu erinnern befunden worden, bes dem Melster, der ihn verschrieben, in 
Arbeit gebracht. Wenn aber der vorzuzeigende Brief falsch befunden 
wurde, hat Unser Polizeiame den Schuldigen angemessen zu bestrafen, 
oder, wenn sich dabei ein, seine Comptenz überschreitendes Vergehen 
herausstellen würde, die Sache an Unser Criminalgericht abzugeben. 
wenn eine Wittwe eines Gesellen bedarf, so hat dieselbe vor jedem an- 
dern Meister, der sich auch früher gemeldet und einschreiben lassen, den 
Vorzug, ja sie ist in Ermangelung einwandernder fremder Gesellen be- 
rechtigt, bei einem Meister, welcher zwei Gesellen in Arbeit hat, den 
einen auszuheben und für sich in Arbeit zu nehmen, jedoch kann sie diese 
letzterwähnte Befugniß überhaupt nur zwei Male und auch nicht beide 
ale gegen einen und ebendenselben Meister ausüben. 
Gleiche Vorzüge wie den Meisters-Wittwen, rücksichtlich der Ge- 
sellen, sollen auch einem Mitmeister, welcher in langwieriger, zur Arbeit 
unfähig machender Krankheit sich befindet und diesen seinen kranken und 
arbeitsunvermögenden Zustand durch ärztliches Zeugniß zu bescheinigen 
vermag, zu Theil werden. 
8. 4. 
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Von h 9 des dersbuchs 
  
Wenn ein eingewanderter Gesell allhier in Arbeit kommt, so bleibt dessen 
Wanderbuch bei Unserem Polizeiamt in Verwahrung. Will derselbe nach der Zeit 
wieder auswandern, so hat er sich wegen Visirung und Rückgabe des Wanderbuchs 
bei Unserem Polizeiame zu melden und ein Zeugniß des Obermelsters über seine 
hiesige Arbeit beizubringen, wofür der Obermeister eine Gebühr von 2½ Sgr. zu 
erhalten hat. 
Für die Vistrung sind an Unser Polizeiamt die tarmäßigen Gebühren zu ent- 
richten. 
Würde der Geselle Schulden oder eines Vergehens halber ohne Wanderbuch 
austreten, so ist derselbe mit Vorwissen Unseres Polizeiamtes in der Gesellenrolle 
als bescholten und handwerksuntüchtig anzumerken. 
C. 3. 
Vom Abschiedgeben und Abschiednehmen. 
Dem Meister sowohl als dem Gesellen steht frei, die zwischen ihnen bestandene 
Verbindung, ohne irgend einen Beweggrund dafür anführen zu mässen, hinwiederum
	        
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