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Diejenigen, welche diesen Vorschriften nachzukommen verabsäumen, sind zu
deren Befolgung durch Auferlegung einer, von der zuständigen Behörde zu bestim-
menden und bei fortgeseczter Renitenz zu erhöhenden angemessenen Geldstrafe zum
Besten der betreffenden Gemeindekasse anzuhalten.
Cap. II.
Anmeldung der Bauten.
. 1.
Der vorgängigen beriggestichen Erlaubniß zum Bau bedarf es
) Nenbaulm jeder Art, moͤgen sie auf einer neuen Bau-
le der Stelle eines abgetragenen oder abge-
brannten Gebäudes vorgenommen werden.
Bei der Umgestaltung vorhandener Gebäude, sobald sse
einer andern, als der bisherigen Benuhung übergeben und
dazu eingerichtet werden sollen.
Bei der Vergrößerung von Feuerungsanlagen bei Auf-
stellung von Dampfapparaten und Maschinen aller Art,
sowie technischen Einrichtungen jeder Urt, welche mit Feuer
oder Gasen arbeiten.
8. 2.
Zu Erlangung dieser Erlaubniß hat nun der Bauherr zuvörderst dem Land-
baumeister folgende Unterlagen, entweder persönlich oder brieflich unter Siegelver-
schluß in doppelten Erxemplaren zur Prüfung zu überreichen;
itnationsplan in einfacher Linienzeichnung mit Zuziehung
der anstoßenden Gebäude, Gegenstände oder Grundstücke
mit Bemerkung des Namens der Eigenthümer und der
Maaße in Zahlen.
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5) Grundrisse der Keller des Erdgeschosses und jedes der
übrigen Stockwerke und der Dachbalkenlage,
#c#) Aufriß oder Facade, bei Eck= oder freistehenden Häusern
auch der Glebelfacade,
I) Durchschnite nach bänge und Brelte,
o) Beschreibung des zu errichtenden Gebzudes nach gn
und Längenverhällniß, Baumakerial und Bestimmun