— 250 —
aufzuheben, jedoch muß nokhwendig acht Tage vorher die bestimmte Aufkündigung
geschehen sein. Geschieht solches von Seiten des Meisterö, so kann der Geselle
ohne Anstand wieder bei einem andern hiesigen Meister in Arbeic treten; kündigt
aber der Geselle, so soll ihm zwar gestattet sein, bei einem andern, und wenn er
auch diesem die Arbeit kündigte, bei einem dritten Meister in Arbeit zu kreten.
Kündigt er nun aber auch dem dritten Meister die Arbeit, so ist er, wenn der
Meister ihm nicht solches kreiwillig Fnht gehalten, auf ein Vierteljahr auszuwan-
dern, ehe er wieder hier in Arbeit treten darf, und es ist jedem hiesigen Meister
bei Einem Thaler Strafe zur Handwrtalare verboten, ihn vor Ablauf dieser Frist
in Arbeit zu nehmen. In dieselbe Strafe fällt auch der Geselle, und ist verbunden,
sofort wieder auszuwandern, darf auch vor einem Vierteljahr nicht zurückkehren.
ie von Seiten des Gesellen erfolgte Kündigung hat der Meister bei Einem
Thaler Strafe in dessen Arbeits= oder Auflagebuch vorzumerken
Ohne Kündigung kann jedoch der Meister den Gesellen #aus der Arbeit ent-
lassen
a. wenn derselbe den Meister oder eine zu dessen Familie gehörige Person
wörtlich oder thätlich beleidigt,
b. wenn er sich beharrlich ungehorsam und widerspänstig gegen des Meisters
Anordnungen bezeigt,
o. wenn er Frau oder Kinder des Meisters zum Bösen verleicet, oder ver-
dächtigen Umgang mit ihnen pflegt,
4l. wenn er sich Veruntreuungen gegen den Meister zu Schulden kommen
läßt,
C. wenn er mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht.
Ist der Gesell ein Auswärtiger, so hat der Meister in den unter 4 und e
bemerkten Fällen Anzeige bei Unserem Poizeiamte zu machen, damit nach Befinden
wegen Ausweisung des Gesellen Verfügung getroffen werden kann.
Uebrigens hat jeder Geselle, der bei einem hiesigen Meister in Arbeit gestan-
den hat, und bei einem andern hiesigen Meister in Arbeit treten will, einen von
dem Obermeister zu beglaubigenden und mit dem Innungösiegel zu versehenden
Arbeitsenklassungsschein beizubringen, ehe ein anderer Meister ihn in Arbeit nehmen
darf; dieß ist auch rücksichtlich der beweibten Gesellen, welche ihre eigene Wohnung
haben (der sogenannten Hausknappen), genau zu beobachten. Zuwiderhandlungen
gegen diese Vorschrift werden, sowohl an dem Gesellen, als an dem Meister, welcher
ihnv erbotswidrig in Arbeit nimme, mit einer Buße von Einem Thaler zur Hand-
werkslade geahndet.