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K. 5.
Obliegenheiten des permanenten Ausschusses.
Ju den Obliegenheiten des permanenten Ausschusses gehört namentlich Fol-
gendes:
1) die Füsung der von dem Obermeister abzulegenden Jahresrechnung
3 No. 1) und die Revision der Casse;
2) die Aufsicht über das Meisterhaus und die Erhaltung desselben im bau-
chen Wesen und im ordentlichen und reinlichen Stande
à % Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei den Innungsversamme
en;
4) die Leikung der vorkommenden Wahlen, bei welchen zu diesem Behufe
an jedem Tische zwei Auéschußmitglieder Platz zu nehmen, und die regel-
mäßige Vertheilung der Stimmzetlel, sowie die gehörige Wiederabgabe
derselben zu überwachen haben;
5) die Beilegung der zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen vorkom-
menden, ihr gegenseitiges Verhältniß betreffenden Irrungen;
6) die shieborichoriche Sucscheidung der Streitigkeiten zwischen Fabrikan=
iau und Meistern über die Tüchtigkeit der gelieferten Waaren und dieß-
4 ige bohnkurzunger oder Entschädigungen.
S. 6.
Von dem Rathsdeputirten.
Der vom Stadtrathe zu ernennende Rathsdeputirte repräsentirt die Obrigkeit
und übet das derselben über die Innung zustehende Oberaussichtsrecht unmittelbar
aus. Gegen ihn sind daher Ober= und Beisitzmeister und sämmtliche Zunftgenossen
als Untergebene zu betrachten. Derselbe muß bei allen und jeden Handwerkozusam-
menkünften zugegen sein, und seine Pilicht ist es, darauf zu sehen, daß die Lan-
desgeseye in Innungssachen, insonderheit aber diese Innungöartikel und die an-
erkannten löblichen Handwerksgebräuche und Gewohnheiten befolget werden. Jedes
entgegenlaufende Unternehmen hat der Rathodeputirte bei eigener schwerer Ver-
antwortlichkeit zur obrigkeitlichen Kenntniß zu bringen. Wenn aber übrigens nichts
Geset= und Ordnungswidriges vorgenommen wird, so versteher es sich von selbst,
daß er sich der Einmischung in die Berathung und Schlußfassung über Hand-
werksangelegenheiten zu enthalten, vielmehr der Berathschlagung der Meisterschafe
ihren Lauf zu lassen hat.