Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 259 — 
Bei dem Aufdingen, Lossprechen und Meisterwerden erhält derselbe die ihm 
geordneten Gebühren, bei andern Zusammenkünften aber jedesmal 15 Sgr. und am 
Jahrestag Einen Thaler aus der Innungslade. 
8. 7. 
Von dem Jungmeister. 
Die Obliegenheiten des Jungmeisters hat jederzeit dasjenige Mitglied der 
Innung zu übernehmen, welches zuletzt das Stadimeisterrecht erworben hat. Bei 
der Vereinigung der beiden bisher getrennten Innungen trifft dies zuerst den jüngsten 
Webermeister. 
Der Jungmeister ist schuldig, die Ausschüsse, so oft es ihm von dem Ober- 
meister aufgegeben wird, jedesmal unweigerlich und bei 15 Sgr. Strase in die 
Innungslade, zusammen zu berufen, auch bei den Zusammenkünften, jedoch nur 
innerhalb der Stube und des Hauses aufzuwarten, und für die Herbeischaffung 
des Biers, oder was sonst über die Gasse geholt werden muß, zu sorgen, auch 
wenn ein Meisterstück verfertigt wird, dem Obermeister bei Beobachtung des Ar 
beiters an die Hand zu gehen, und darf ohne dessen Vorwissen niemals verreisen. 
Würde sich ein Jungmeister in Bestellung des einen oder des andern Meisters vor 
das Handwerk nachlässig und saumselig benehmen, so soll derselbe für jede Person, 
welche er nicht ordentlich bestellet hat, 5 Sgr. Buße in die Handwerkslade zahlen. 
Für Bestellung der Ausschußmitglieder auf dem Lande erhält der Jungmeister, 
wenn deren nur eins zu bestellen ist, fünf Silbergroschen, sind aber zwei oder drei 
zu bestellen, zehn Silbergroschen aus der Innungslade. 
S. 8. 
Von den Innungsversammlungen. 
Feltgesetzte Versammlungen der Innung finden slatt 
1) am Jahrestage, welcher jedesmal am Montag nach dem Peter-Paulstage 
(29. Juni) abgehalten wird, 
2) an den vier Duartalen, nämlich: 
Mittwochs nach Reminiscere, 
Mittwochs nach Trinitatis 
Mitwochs nach Kreuzes- Echöhung, 
wochs nach Luciä. 
Zu diesen Vsanmie hat der Obermeister jedesmal durch eine, wenigstens 
sech Tage vorher in das Amtsblatt einzurückende Bekanntmachung einzuladen; 
der besondern Bestellung der einzelnen Innungemitglieder bedarf es ferner nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.