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Bei dem Aufdingen, Lossprechen und Meisterwerden erhält derselbe die ihm
geordneten Gebühren, bei andern Zusammenkünften aber jedesmal 15 Sgr. und am
Jahrestag Einen Thaler aus der Innungslade.
8. 7.
Von dem Jungmeister.
Die Obliegenheiten des Jungmeisters hat jederzeit dasjenige Mitglied der
Innung zu übernehmen, welches zuletzt das Stadimeisterrecht erworben hat. Bei
der Vereinigung der beiden bisher getrennten Innungen trifft dies zuerst den jüngsten
Webermeister.
Der Jungmeister ist schuldig, die Ausschüsse, so oft es ihm von dem Ober-
meister aufgegeben wird, jedesmal unweigerlich und bei 15 Sgr. Strase in die
Innungslade, zusammen zu berufen, auch bei den Zusammenkünften, jedoch nur
innerhalb der Stube und des Hauses aufzuwarten, und für die Herbeischaffung
des Biers, oder was sonst über die Gasse geholt werden muß, zu sorgen, auch
wenn ein Meisterstück verfertigt wird, dem Obermeister bei Beobachtung des Ar
beiters an die Hand zu gehen, und darf ohne dessen Vorwissen niemals verreisen.
Würde sich ein Jungmeister in Bestellung des einen oder des andern Meisters vor
das Handwerk nachlässig und saumselig benehmen, so soll derselbe für jede Person,
welche er nicht ordentlich bestellet hat, 5 Sgr. Buße in die Handwerkslade zahlen.
Für Bestellung der Ausschußmitglieder auf dem Lande erhält der Jungmeister,
wenn deren nur eins zu bestellen ist, fünf Silbergroschen, sind aber zwei oder drei
zu bestellen, zehn Silbergroschen aus der Innungslade.
S. 8.
Von den Innungsversammlungen.
Feltgesetzte Versammlungen der Innung finden slatt
1) am Jahrestage, welcher jedesmal am Montag nach dem Peter-Paulstage
(29. Juni) abgehalten wird,
2) an den vier Duartalen, nämlich:
Mittwochs nach Reminiscere,
Mittwochs nach Trinitatis
Mitwochs nach Kreuzes- Echöhung,
wochs nach Luciä.
Zu diesen Vsanmie hat der Obermeister jedesmal durch eine, wenigstens
sech Tage vorher in das Amtsblatt einzurückende Bekanntmachung einzuladen;
der besondern Bestellung der einzelnen Innungemitglieder bedarf es ferner nicht.