Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Außerdem kann der Innungsvorskand, so oft es im Interesse des Handwerks 
nöthig erscheint, die Innung zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen, 
die Einladung der Innungsmitglieder, Stadtmeister und Landmeister geschieht auch 
in diesem Falle durch eine Bekanntmachung des Obermeisters im Amtoblatt, ohne 
daß es einer besonderen Bestellung der einzelnen Innungsmitglieder bedarf. Es 
ist darauf zu sehen, daß der Abdruck dieser Bekanntmachung im Amts- 
Nachrichtsblatte, wenn nicht die Dringlichkeit der Sache eine Ausnahme nöthig 
macht, wenigstens sechs Tage vor dem Tage der Versammlung erfolge. 
ie in den älteren Innungsartikeln den Ausbleibenden oder zu spät Kom- 
menden angedrohten Strafen sollen zwar, da die große Zahl und theilweis weite 
Entfernung der Innungemitglieder deren Anwendung schwierig machen, künfilg 
wegfallen; jedoch ist jeder Außenbleibende oder zu spät Kommende unbedingt an 
dasjenige gebunden, was in seiner Abwesenheit von den erschienenen Innungs-= 
mitgliedern beschlossen worden. 
Kein Innungemitglied ist berechtigt, zu Aboabe seiner Stimme auf den Ver- 
sammlungen einem Andern Vollmacht zu ertheile 
Meisters-Wittwen, welche das Handwerk feuisttn, können an den Versamm- 
lungen keinen Antheil nehmen. 
Alle Innungsversammlungen siüden im Meisterhause statt, wo auch die Hand- 
werko ade austabewahe en ist. 
ahrestage der Innung haben die anwesenden Meister sowohl, als die 
Sssnen und Lehrlinge der Innungspredigt beizuwohnen 
Bei den Versammlungen der gesammten Innung werden die Anwesenden auf 
Kosten der Handwerkolade herkömmlich mit Bier bewirthet; bei Zusammenkünften 
des permanenten Auöschusses sindet dies nicht stalt; wird zum Meisterwerden, Auf- 
bingen oder Lossprechen ein außerordentlicher Ausschuß einberufen, so erhält jeder 
anwesende Meister statt der Bewirthung 2½ Sgr. aus der Innungslade. 
8. 9. 
Von dem Verhalten bei den Innungsversammlungen. 
Bei den Innungsversammlungen hat der Obermeister dem Handwerke die zur 
Verhandlung kommenden Gegenstände vorzutragen und dieselbe zu leiten, der Raths- 
beputirte aber die, seit der lehten Versammlung etwan ergangenen, das Innungs- 
wesen überhaupt, oder diese Innung inbesondere betreffenden obrigkeitlichen Ver- 
ordnungen vorzulesen, und deren genaue Befolgung einzuschärfen. 
Jeder, bei der Versammlung Anwesende hat sich ehrbar, ruhig, mäßig und 
nüchtern zu betragen, und sich aller unanständigen oder beleidigenden Aeußerungen, 
insbesondere aber des Fluchens, Schwörens und Lügenslrafens zu enthalten. Wer
	        
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