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sich hiergegen vergehet, bßt dem Handwerke fünfzehn Silbergroschen, wenn aber
die Beleidigung gegen den Ober= oder Beisihmeister gerichtet war, Einen Thaler,
i’ der elwa verwirkten obrigkeitlichen Strafe.
Ueberhaupt ist alles Dasjenige genau zu befolgen, was Unsere gesehliche Ver-
s vom 9. Juli 1853, die Bestrafung der bei den Versammlungen der
-mbser7e vorkommenden Ordnungswidrigkeiten betreffend, vorschreibt;
Verlehungen dieser Verordnung sind Unserm Criminalgericht anzuzeigen und un-
nachsichtlich mit den angedrohten Strafen zu ahnden; zu Erstattung jener Anzeige
ist neben dem Rathsdeputirten auch der Innungsvorstand verpflichtet.
g. 10.
Von dem Handwerksschreiber.
Der Handwerksschreiber wird von der Innung aus ihrem Mittel oder auch
außerhalb desselben und zwar stets auf vier Jahre gewählt; sind von seiner Dienst-
zeit drei Jahre verflossen, so ist zur Wahl seines Nachfolgers zu schreiten; der
Neugewählte hat dann seinem Vorgänger im letzten Jahre beizustehen, um sich d
durch mit den Geschäften genan“ zbekanmt zu machen, hat aber während diesen it
keinen Anspruch auf Emolumen
Die Obliegenheiten des Ginewarteschriberg welcher bei jeder Versammlung
der Innung oder der Ausschüsse anwesend sein muß, bestehen darin, daß er
1) die Innungsbücher, als: das Meister-, Gesellen= und Jungen-Buch, richtig
und sedes besonders führt, in jedes derselben, die in dasselbe gehörigen
Gegenstände vollständig einträgt, auch Urkunden und Briesschaften der
annung in der Lade ordnet und aufbewahrt,
2) im Jungenbuch bei jedem Aufdingungsfall genau und sorgfältig einschreibt,
was wegen der behrzeit, des Lehrgeldes, der Sicherheitsbestellung 2c.
zwischen den Interessenten verabredet worden,
3) das Heberegister über die Innungsanlagen (F. 11) führt,
4) dem Obermeister bei Führung seiner Rechnung an die Hand gehet und
beistehet, auch wenn derselbe des Schreibens nicht genugsam erfahren,
solche für denselben fertiget, sich aber aller Einnahme und Ausgabe der
##, nangan ve enthält und sich in solche keineweges mischet.
wghe Gebühren des Innungsschreibers sind übrigens allenthalben und bei jeder
— in diesem Innungsbriefe bestimmt und festgesetzt.