Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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8. 11. 
Von den Handwerksßanlagen. 
Teder Meister dieser Innung, gleichviel ob er Stadt= oder Landmeister ist, 
hat jedesmal zum Jahrestage fünf Silbergroschen in die Innungslade zu entrichten; 
Wittwen zahlen nur die Hälfte; alte und verarmte Meister, welche das Handwerk 
nicht mehr betreiben, bleiben von dieser Anlage gänzlich befreit. 
Eine Erhöhung, Verminderung oder Aussetung dieser Anlage kann von der 
Innung nur nach vorgängiger Anzeige bei Unserer Landesregierung und mit deren 
ausdrücklicher Genehmigung beschlossen und in Vollzug gesetzt werden. 
agegen können und dürfen außerordentliche Ausgaben zum gemeinen Besten 
der Innung von derselben ohne vorgängige Anfrage beschlossen werden. 
K. 12. 
Verfahren bei Erhebung und Beitreibung der Handwerksgelder. 
Die beim Meisterwerden, Aufdingen und Lossprechen zu entrichtenden Gebühren 
(Art. I. §. 9 und Art. III. 88. #8 und 9) sind jederzeit baar zu erlegen, ohne 
vorgängige Berschtigung derselben kann weder dem Meisterrechtsbewerber das Melster- 
recht ertheilt, noch der Lehrling aufgedingt und bezüglich loögesprochen werden. 
Die Handwerksanlagen sind jedesmal am Jahredtag mit 5 Sgr. zu ent- 
richten, und ist darüber von dem Handwerköschreiber ein genaues Heberegister an- 
zulegen und zu führen, in welchem der Obermeister die erfolgte Berichtigung zu 
bemerken hat. 
Bleibt ein Innungsmitglied mit der von ihm zu entrichtenden Anlage bis 
zum nächsten Quartallag in Rückstand, so hat der Obermeister bel ber zuständigen 
Gerichtsbehörde die executivische Beitreibung zu beantragenz dabei ist dasselbe Ver- 
fahren zu beobachten, wie bei der Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Arli#iel VII. 
Vom Betrieb des Handwerks. 
. 1. 
Befugnisse der Meister; Verbietungörecht gegen Unbefugte 
Jeder Meister dieser Innung ist befugt, leinene, wollene, baumwollene, seidene 
und halbseidene Weberwaaren aller Art zu fertigen, selest zu färben und zu ver-
	        
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