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treibenz jedem Andern aber, welcher dieser Innung nicht angehört, ist in dem Be-
zirke der Letztern die Fertigung aller und jeder dergleichen Waaren, sei es um Lohn
oder zum Verkauf, bei Verlust der Waare und nach Befinden einer durch die zu-
ständige Gerichtsobrigkelt zu bestimmenden Geldstrafe, gänzlich untersagt. Die zu
confiscirende Waare, so wie erkannt werdende Geldbuße fällt zu zwei Drittheilen
Unserer Rentcasse, zu einem Drittheile der Innungslade zu.
Kommen dergleichen Zuwiderhandlungen vor, so ist von dem Obermeister, oder
in dessen Verhinderung, von dem Beisihmeister Anzeige bei der zuständigen Ge-
richtsobrigkeit zu machen, welche demselben, Behufs der Wegnahme der Waare
einen Diener beizugeben, nach deren Erfolg aber die Sache zu untersuchen und zu
entscheiden hat. 4
Uebrigens bleibt jedem Unserer Unterthanen unverwehrt, zu seinem selbsteigenen
Bedarf dergleichen Waaren zu fertigen und zuzubereiten.
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Aufhebung einiger ältern, nicht mehr anwendbaren
immungen.
Da durch den gänzlich veränderten Gang des Gewerbes die früheren Be-
stimmungen über Spinnerei und Wollkämmerei, und insbesondere Dasjenige, was
dieserhalb in dem Innungsbriefe der Zeug= und Leinweber vom 26. Mai 1826
Art. IX. und XII. verordnet ist, außer Anwendung gekommen, so werden diese
Vorschriften hiermic auödräcklich aufgehoben; dasselbe gilt von dem Art. X. des
erwähnten Innungsbriefes, die seitdem weggefallene Schau= und Siegelung der
Waare betreffend.
olllen in Folge veränderter Zeitumstände neue Bestimmungen hierüber nsthig
werden, so bleibt fernere Verordnung vorbehalten.
Artike VIII.
Von dem Verlust des Handwerks= und Meisterrechts.
K. 1.
Verlust des Handwerks= und Meisterrechts wegen Vergehungen.
Dafern ein Meister dieser Innung
a) wegen irgend eines Verbrechens mit einer, die Ehrlossgkeit nach sich
ziehenden Strafe belegt,
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