Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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treibenz jedem Andern aber, welcher dieser Innung nicht angehört, ist in dem Be- 
zirke der Letztern die Fertigung aller und jeder dergleichen Waaren, sei es um Lohn 
oder zum Verkauf, bei Verlust der Waare und nach Befinden einer durch die zu- 
ständige Gerichtsobrigkelt zu bestimmenden Geldstrafe, gänzlich untersagt. Die zu 
confiscirende Waare, so wie erkannt werdende Geldbuße fällt zu zwei Drittheilen 
Unserer Rentcasse, zu einem Drittheile der Innungslade zu. 
Kommen dergleichen Zuwiderhandlungen vor, so ist von dem Obermeister, oder 
in dessen Verhinderung, von dem Beisihmeister Anzeige bei der zuständigen Ge- 
richtsobrigkeit zu machen, welche demselben, Behufs der Wegnahme der Waare 
einen Diener beizugeben, nach deren Erfolg aber die Sache zu untersuchen und zu 
entscheiden hat. 4 
Uebrigens bleibt jedem Unserer Unterthanen unverwehrt, zu seinem selbsteigenen 
Bedarf dergleichen Waaren zu fertigen und zuzubereiten. 
*i* 
Aufhebung einiger ältern, nicht mehr anwendbaren 
immungen. 
Da durch den gänzlich veränderten Gang des Gewerbes die früheren Be- 
stimmungen über Spinnerei und Wollkämmerei, und insbesondere Dasjenige, was 
dieserhalb in dem Innungsbriefe der Zeug= und Leinweber vom 26. Mai 1826 
Art. IX. und XII. verordnet ist, außer Anwendung gekommen, so werden diese 
Vorschriften hiermic auödräcklich aufgehoben; dasselbe gilt von dem Art. X. des 
erwähnten Innungsbriefes, die seitdem weggefallene Schau= und Siegelung der 
Waare betreffend. 
olllen in Folge veränderter Zeitumstände neue Bestimmungen hierüber nsthig 
werden, so bleibt fernere Verordnung vorbehalten. 
Artike VIII. 
Von dem Verlust des Handwerks= und Meisterrechts. 
K. 1. 
Verlust des Handwerks= und Meisterrechts wegen Vergehungen. 
Dafern ein Meister dieser Innung 
a) wegen irgend eines Verbrechens mit einer, die Ehrlossgkeit nach sich 
ziehenden Strafe belegt, 
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