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Arliel R.
Bon Begräbnissen und Leichengelbern
5. 1.
Von der Leichenbestattung.
Die in den ältern Innungsartikeln ausgesprochene allgemeine Verpflichtung
aller Innungsgenossen, die Leichen verstorbener Mitmeister, so wie deren Ehefrauen
und erwachsenen Kinder zu Grabe zu begleiten, wird, als bei der so sehr gestiegenen
Anzahl der Innungemitglieder ohnehin unausführbar, hiermit aufgehoben; doch ist
diese Begleitung als eine Wohlstandspflicht zu betrachten, und versehen Wir Uns
zu den Innungsmitgliedern, daß sie auch in dieser Beziehung die Ehre der Innung
im Auge behalten werden.
Bei Begräbnissen von Meistern in der Stadt liegt den achtzehn jüngsten
Stadtmeistern das Tragen der Leiche obz wer von ihnen diese Pflicht versäumt,
büßt zehn Silbergroschen in die Lade, und hat überdies den zu entschädigen, welcher
seine F vertreten hat.
eerdigung von Innungsverwandten geschieht unentgeltlich, nur haben
in dem zoll, wenn die cteiche eines Innungsverwandten aus den hierher ein-
gepfarrten Ortschasten auf dem hiesigen Goktesacker beerdigt wird, die Hinterlassenen
herkömmlich jedem der achtzehn Stademeister, welche die Leiche vom Eingange der
Stadt bis auf den Gottesacker zu tragen haben, einen Silbergroschen drei Pfen-
nige zu bezahlen.
Wenn die Hinterlassenen solcher Personen, welche nicht Innungsverwandte
waren, die Bestatlung der Leiche durch die Innung wünschen, so kann ihnen dies,
bisherigem Gebrauche nach, auf Ansuchen bei dem Obermeister nach dessen Ermessen
gegen eine zu vereinbarende Vergütung gewährt werden.
Von dieler Vergütung fließen zwei Thaler für das Leichentuch in die Innungs-
lade, der Mehrbetrag wird zu Vergütung der Bemöhungen des Obermeisters, des
Jungmeisters, des Herbergsvaters und der Träger verwendet
Wird blos das zweite geichentuch gebraucht, so ist dofür nur Ein. Thaler
in dle Innungslade zu zahlen.