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g. 2.
Von den Leichengeldern.
Die beim Meisterwerden zu W Beiträge zur Leichencasse (Art. 1.
. 3) sind zur Innungscasse zu verrechnen
Dagegen sind aus dieser
bei dem Tode eines Meisters
acht Thaler
bei dem Tode einer Meistersfcau
n
an die Hinterlassenen zu zahlen.
Fär diejenigen Meisterfrauen der bisherigen Weberinnung, welche früher mit
drei Thalern in dtt drschenen eingekauft worden, sind
t Thaler
an beichengeld aus nn# Innungscasse zu zahlen
Beim Ableben von Nastrceinben 6 ndet teine Jahlung von Leichengeld aus
der Innungscasse stakt.
g. 3.
Ausschluß der Verkümmerung.
Jede Verkümmerung der auszuzahlenden beichengelder, und jede Hälfsvoll-
streckung in dieselben ist unzulässig; doch können rückständige Handwerksanlagen und
Gefälle auf dieselben in An= und Zurechnung gebracht werden.
Artikel X.
Vereinigung des Vermögens beider Innungen.
Mit dem Tage der Vereinigung der beiden bisher getrennten Innungen der
Lein= und Zeugweber und der Zeugmacher wird das Innungsvermögen beider, es
bestehe solches worin es wolle, in Liegenschaften, Fahrniß oder Außenständen, ge-
meinschafelich, und die sämmtlichen Innungsmitglieder, ohne Unterschied, welcher
von beiden Innungen sie bisher angehöre, haben daran vollkommen gleiche Rechte.