Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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g. 2. 
Von den Leichengeldern. 
Die beim Meisterwerden zu W Beiträge zur Leichencasse (Art. 1. 
. 3) sind zur Innungscasse zu verrechnen 
Dagegen sind aus dieser 
bei dem Tode eines Meisters 
acht Thaler 
bei dem Tode einer Meistersfcau 
n 
an die Hinterlassenen zu zahlen. 
Fär diejenigen Meisterfrauen der bisherigen Weberinnung, welche früher mit 
drei Thalern in dtt drschenen eingekauft worden, sind 
t Thaler 
an beichengeld aus nn# Innungscasse zu zahlen 
Beim Ableben von Nastrceinben 6 ndet teine Jahlung von Leichengeld aus 
der Innungscasse stakt. 
g. 3. 
Ausschluß der Verkümmerung. 
Jede Verkümmerung der auszuzahlenden beichengelder, und jede Hälfsvoll- 
streckung in dieselben ist unzulässig; doch können rückständige Handwerksanlagen und 
Gefälle auf dieselben in An= und Zurechnung gebracht werden. 
Artikel X. 
Vereinigung des Vermögens beider Innungen. 
Mit dem Tage der Vereinigung der beiden bisher getrennten Innungen der 
Lein= und Zeugweber und der Zeugmacher wird das Innungsvermögen beider, es 
bestehe solches worin es wolle, in Liegenschaften, Fahrniß oder Außenständen, ge- 
meinschafelich, und die sämmtlichen Innungsmitglieder, ohne Unterschied, welcher 
von beiden Innungen sie bisher angehöre, haben daran vollkommen gleiche Rechte.
	        
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