Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 267 — 
Wie Wir nun die vorstehenden Innungsgesetze, ihrem ganzen Inhalte nach, 
unter ausdrücklicher Aufhebung der, jeder der beiden früheren Innungen von Uns 
und Unsern Regierungsvorfahren ertheilten Artikel und sonstigen Bestimmungen 
aller Art, hiermit und Kraft dieses genehmigen und bestätigen, so befehlen und 
verordnen Wir zugleich, daß selbige nicht allein von allen und jeden dermaligen und 
künftigen Genossen dieser Innung, sondern auch von jedem Andern, welchen deren 
Inhalt und Vorschriften angehen, durchgängig pünktlich und genau beobachtet, und 
dagegen nicht gehandelt, vielmehr bemeldete Innung dabei gelassen, geschützt und 
von Niemanden darinnen beeinträchtigt werden soll, jedoch Uns und Unsern Nach- 
folgern an der Regierung, an Unsern und deren landeöherrlichen Rechten und Gerecht- 
samen, auch sonsten Jedermann an seinen bereits erlangten und wohlerworbenen 
Gerechtigkeiten ohne Schaden und Nachtheil, Wir gebieten Unserer Landesregierung 
und sämmtlichen Behörden, gedachte Innung der Lein= und Zeugweber, bei diesen, 
von Uns derselben ertheilten Innungsgesetzen, auf geziemendes Ansuchen gebührend 
zu schützen und über die genaue Befolgung derselben zu wachen und zu halten. 
Wir behalten aber Uns und Unsern Nachkommen an der Regierung aus- 
drücklich vor, diese vorstehenden Innungs-Artikel nach Besinden der Umstände zu 
mehren, zu mindern und zu erklären, dagegen allenthalben und nach Unserm Willen 
zu dispensiren, auch solche ganz oder zum Theil wiederum aufzuheben. 
Urkundlich haben Wir diesen Innungsbrief eigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen, auch dessen Veröffentlichung durch die Gesetz- 
sammlung anbefohlen. 
Gegeben Greiz, den 22. October 1856. 
(L. 8.) Heinrich X. 
Otto.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.