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Wie Wir nun die vorstehenden Innungsgesetze, ihrem ganzen Inhalte nach,
unter ausdrücklicher Aufhebung der, jeder der beiden früheren Innungen von Uns
und Unsern Regierungsvorfahren ertheilten Artikel und sonstigen Bestimmungen
aller Art, hiermit und Kraft dieses genehmigen und bestätigen, so befehlen und
verordnen Wir zugleich, daß selbige nicht allein von allen und jeden dermaligen und
künftigen Genossen dieser Innung, sondern auch von jedem Andern, welchen deren
Inhalt und Vorschriften angehen, durchgängig pünktlich und genau beobachtet, und
dagegen nicht gehandelt, vielmehr bemeldete Innung dabei gelassen, geschützt und
von Niemanden darinnen beeinträchtigt werden soll, jedoch Uns und Unsern Nach-
folgern an der Regierung, an Unsern und deren landeöherrlichen Rechten und Gerecht-
samen, auch sonsten Jedermann an seinen bereits erlangten und wohlerworbenen
Gerechtigkeiten ohne Schaden und Nachtheil, Wir gebieten Unserer Landesregierung
und sämmtlichen Behörden, gedachte Innung der Lein= und Zeugweber, bei diesen,
von Uns derselben ertheilten Innungsgesetzen, auf geziemendes Ansuchen gebührend
zu schützen und über die genaue Befolgung derselben zu wachen und zu halten.
Wir behalten aber Uns und Unsern Nachkommen an der Regierung aus-
drücklich vor, diese vorstehenden Innungs-Artikel nach Besinden der Umstände zu
mehren, zu mindern und zu erklären, dagegen allenthalben und nach Unserm Willen
zu dispensiren, auch solche ganz oder zum Theil wiederum aufzuheben.
Urkundlich haben Wir diesen Innungsbrief eigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen, auch dessen Veröffentlichung durch die Gesetz-
sammlung anbefohlen.
Gegeben Greiz, den 22. October 1856.
(L. 8.) Heinrich X.
Otto.