Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Artikel I. 
Artikel II. 
Artikel III. 
— 269 — 
Inhaltsverzcichniß. 
Von Erwerbung des Meisterrechts. 
5. 1. Erforderliches Alter. Bescheinigung der Aufnahme als Unterthan. 
#§. 2. Vom Anmelden bei dem Handwerk. 
§. 3. Ertheilung des Meisterrechts an denjenigen, welcher eines Meisters 
Tochter oder Wittwe heiratbet. 
6. 4. Von dem Meisterstück. 
§. 5. Von dem Anschaffen des Malerialo und der alsdannigen weitern Vor- 
bereitung. 
§. 6. Von der Veschauung des Meisterstücks. 
5. 7. Von der Versammlung des Handwerks zum Meisterwerden. 
§. 8. Vou Beurtheilung des Meisterstücks und der etwaigen Fehler an dem- 
selben. 
#§. 9. Von den Meisterrechtsgebühren. 
5. 10. Bekennung des Meisterrechts. 
S. 11. Entrichlung der Innungsgebühren; Wetzug eines Meisters. 
Von Forlsehnug des Gewerbes durch Meisters-Wittwen. 
Von den Lehrlingen. 
8. 1. Eigenschaften des Lehrlings. 
5§. 2. Gegenseitige Pflichten des Meisters und Lehrlings. 
§. 3. Verbot der Verabreichung des halben Gesellenlohns an die Lehrlinge. 
8. 4. Von der Lehrzeit und dem Lehrgelde. 
5. 5. Von Unterbrechung der Lebrzeit. 
8. 6. Sicherheitsbestellung wegen Wehlverhalten des Lehrlings. 
§. 7. Befugniß Lehrlinge zu halten. « 
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