Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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nehmen und im Falle ertheilter Baubewilligung hiervon der betreffenden Behörde 
bionen 8 Tagen Anzeige zu machen. 
F. 4. 
In allen andern Föllen hat der Landbaumeister die Entscheidung lediglich der 
zultändigen Behörde anhrim zu geben und zu dlesem Behufe letzterer nach vor- 
gängiger Prüfung des Gesuchs in kechnischer Hinsicht sein Gudachten schriftlich ab- 
zugeben, das eine Exemplar der Zeichnungen und Beschreibungen aber unter Zurück- 
behaltung des andern für seine Akten dem Antragsteller wieder einzuhändigen. 
Dem Antragsteller liegt es demnach ob, sein Gesuch mündlich oder schrisuch 
bel der zuständigen Behörde anzubringen und dabei zugleich das vom Landbau- 
meister zurückbehaltene Exemplar seiner Eingabe einzureichen. Letzteres wird ihm 
bei erfolgender Entscheidung von der Behörde wieder ausgeantwortet. Der Land-= 
baumeister aber ist von der gefaßten Entschließung durch die Behörde mittelst Zu- 
fertigung einer Abschrist des Decrets gleichzeitig in Kenntniß zu setzen. 
Aenderungen im Detail des Bauplans sind zwar an sich nicht t——. Sie 
dürfen jedoch erst dann vorgenommen werden, wenn solche die Genehmigung des 
bandbaumeisters erhalten haben und sind demselben zu diesem Behufe unter genauer 
Angabe der beabsichtigten Abweichung rechtzeitig anzuzeigen. 
Betrifft aber die beabsichtigte Aenderung die Dimensionen oder die Bestimmung 
des Gebäudes, so ist ein erneuerter Antrag nach Maaßgabe der obigen Bestimmungen 
erforderlich. 
t 
Das Bauregulativ in Betreff der auf den Aufeldern der Stadt Greiz aus- 
zuführenden Bauten, bleibt neben dieser allgemeinen band-Bau-Ordnung in voller 
Kraft, und ist letzteres Behufs besserer Kenntnißnahme unter O im Abdrucke ange- 
füge worden. 
Uebrigens bewendet es auch in allen Fällen, in welchen das fragliche Bau- 
regulativ Anwendung leidet bei dem bisher eingehaltenen Verfahren, wonach die 
Erthellung der Baubewilligung nach vorgängiger Erwerbung deß Bauplatzes legig- 
lich bei Fürstlicher Landesregierung nachzusuchen ist, welche solche nach vorausge- 
gangener technischer Prüfung des Bauplans durch den Landbaumeister jedoch ohne 
vorherige sonstige Erörlerung einer Unterbehörde, ertheilt. 
6. 7. 
Bauherrn und Bauyandwerker, welche den chinmungen diese band-Bau- 
Ordnung entgegenhandeln, werden mit 5 bis 20 Thaler —. —;: an Geld oder ver- 
hältnißmäßiger Arbeits= oder Gefängnißstrafe bunt E ed * ver Meister für 
seine Gesellen.
	        
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