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46. Landesherrlicht Verordnung,
das gegen zahlungssäumige Ersteher gerichtlich versteigerter Grund-
stücke und gegen ausländische Licitanten zu beobachtende
Verfahren betreffend.
Wi Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. #1c.
haben Uns bewogen gesunden, zu Abwendung der Nachtheile, welche bisher aus
dem Mangel auoreichender gesetzlicher Bestimmungen über das gegen zahlungs-
säumige Ersleher gerichtlich versteigerter Grundstücke und ausländischen Licitanten
gegenüber zu beobachtende Verfahren mehrfach für die Betheiligten entstanden sind,
Folgendes zu verordnen:
1.
Alle Zahlungen, welche zur Berichtigung von Erstehungssummen für gericht-
lich versteigerte Grundstücke oder zu Ersehung eines Fehlbetrags bei einer s
weiten, durch Zahlungssäumniß des Erstehers bedingten Versteigerung nach M
gabe der 95. 14, 16, 17 und 20 des Geseges vom 10. Januar 1853 zu güft
ken sind, müssen an das Gericht, bei welchem die Subhastation erfolgte, geleistet
werden.
2.
Kommt der Ersteher in Zahlungsverzug, so ist das Gericht auch ohne vor-
gängigen Antrag der Interessenten berechtigt und verpslichtet, denselben beziehentlich
nach vorheriger Ertheilung des im §. 16 des angezogenen Geseges vorgeschriebenen
Dekrets zu Erfüllung der hierdurch entstehenden geselichen Verbindlichkeit und zu
Berichtigung der von ihm zu übertragenden Kosten anzuhalten.
Einer besonderen Klagerhebung bedarf es zu diesem Behufe nicht; vielmehr
hat das Gericht den vom Ersteher zu gewährenden Schuldbetrag sofort im Wege
der Erekution einzuheben, demselben daher die Zahlung binnen vierzehntägiger un-