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47. Bekanntmachung,
die, über die ohne Gemeinde= bezüglich Staatserlaubniß von Staats-
angehörigen der hohen jüngern Linie mit auswärtigen Frauenspersonen
abgeschlossenen Ehen 2c. anher ergangenen Mittheilungen
bekreffend.
In Gemäßheit der zwischen den bei dem Gothaer Vertrage über die gegen-
seitige Verpflichtung zur Aufnahme von Ausgewiesenen betheiligten Regierungen,
zufolge des Schlußprokocolls (I. d. Gotha, den 15. Juli 1851 getroffenen Ver-
abredung, ist von dem Ministerium der hohen jüngern Linie neuerlich eine landes-
herrliche Verordnung anher mitgetheilt worden, wornach
in dem Fürstenthum Reuß j. L. zur wolheiichn Gültigkeit der Ehe
eines dasigen Staatsangehörigen mit einer auswärtigen, d. am
Heimathsorte ihres künftigen Ehemannes nicht beinathsberchtigten
Frauensperson, die Erlaubniß der Gemeinde, und sofern es eine Aus-
länderin betrifft, die des Staates erforderlich, und daher erstern Falls
vor der Trauung ein von dem Gemeindevorstand des Heimathsor#t
des Bräutigams ausgestellter, letztern Falls von der Regierung lega-
lisirter Heirathserlaubnißschein beizubringen ist;
falls dies nicht geschehen, weder die Ehefrau noch die von ihr vor
und während der Ehe mit ihrem nachmaligen Ehemann erzeugten
und gebornen Kinder durch die Ehe das Heimathsrecht, bezüglich die
Staatsangehörigkeit des Ehemanns und Vaters erlangen, vielmehr die
Ehefrau und deren durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kinder ihr
früheres Heimathsrecht und ihre frühere Staatsangehörigkeit behalten,
und die während der Ehe gebornen Kinder nur das Heimathsrecht und
resp. bie Staaksangehörigkeit der Mutter erwerbenz;
jedoch auch noch nach erfolgter Trauung die Gemeinde bezüglich Staats-
erlaubniß zur Heirath nachträglich ertheilt, oder die Erstere auf elnge-
wendeten Rekurs supplirt werden kann, in welchen Fällen die Ehefraiu
und Kinder das Heimathsrecht und bezüglich die Staatsangehörigkeit
des Ehemanns und Valers erlangen.
Solches wird zur augerwernen Nochachtung hlermit bekannt gemacht.
Greiz, am 21. October
Furu- m ce Landesregierung das.
tto.
M. o. Gilbern · Eritptudors.
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