Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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47. Bekanntmachung, 
die, über die ohne Gemeinde= bezüglich Staatserlaubniß von Staats- 
angehörigen der hohen jüngern Linie mit auswärtigen Frauenspersonen 
abgeschlossenen Ehen 2c. anher ergangenen Mittheilungen 
bekreffend. 
In Gemäßheit der zwischen den bei dem Gothaer Vertrage über die gegen- 
seitige Verpflichtung zur Aufnahme von Ausgewiesenen betheiligten Regierungen, 
zufolge des Schlußprokocolls (I. d. Gotha, den 15. Juli 1851 getroffenen Ver- 
abredung, ist von dem Ministerium der hohen jüngern Linie neuerlich eine landes- 
herrliche Verordnung anher mitgetheilt worden, wornach 
in dem Fürstenthum Reuß j. L. zur wolheiichn Gültigkeit der Ehe 
eines dasigen Staatsangehörigen mit einer auswärtigen, d. am 
Heimathsorte ihres künftigen Ehemannes nicht beinathsberchtigten 
Frauensperson, die Erlaubniß der Gemeinde, und sofern es eine Aus- 
länderin betrifft, die des Staates erforderlich, und daher erstern Falls 
vor der Trauung ein von dem Gemeindevorstand des Heimathsor#t 
des Bräutigams ausgestellter, letztern Falls von der Regierung lega- 
lisirter Heirathserlaubnißschein beizubringen ist; 
falls dies nicht geschehen, weder die Ehefrau noch die von ihr vor 
und während der Ehe mit ihrem nachmaligen Ehemann erzeugten 
und gebornen Kinder durch die Ehe das Heimathsrecht, bezüglich die 
Staatsangehörigkeit des Ehemanns und Vaters erlangen, vielmehr die 
Ehefrau und deren durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kinder ihr 
früheres Heimathsrecht und ihre frühere Staatsangehörigkeit behalten, 
und die während der Ehe gebornen Kinder nur das Heimathsrecht und 
resp. bie Staaksangehörigkeit der Mutter erwerbenz; 
jedoch auch noch nach erfolgter Trauung die Gemeinde bezüglich Staats- 
erlaubniß zur Heirath nachträglich ertheilt, oder die Erstere auf elnge- 
wendeten Rekurs supplirt werden kann, in welchen Fällen die Ehefraiu 
und Kinder das Heimathsrecht und bezüglich die Staatsangehörigkeit 
des Ehemanns und Valers erlangen. 
Solches wird zur augerwernen Nochachtung hlermit bekannt gemacht. 
Greiz, am 21. October 
Furu- m ce Landesregierung das. 
tto. 
M. o. Gilbern · Eritptudors. 
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