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2.
Die Bestätigung der Wahl wird jedoch nur dann versagt werden, wenn dazu
ein erheblicher Grund vorhanden ist. Auch soll letzterer dem Stadtrathe bei Er-
öffnung der Landesherrlichen Entschließung durch Unsere Landesregierung mitgetheilt,
vom Stadtrathe aber der Bürgerausschuß hiervon in Kenntniß gesetzt und wegen
einer anderweiten Wahl sofort die nothig· Anordnung getroffen werden.
Das der Zeulenrodarr Sisotgemernd. nach §. 7 unter No. 3 der Stadtord-
nung eingeräumte Recht der Wahl und Bestellung vou Abgeordneten zu Landtagen
findet, so lange die bisherige altlandständische Verfassung noch in anerkannter
Wirksamkeit bleibt, selbstverständlich keine Anwendung.
Dagegen bewendet es inmittelst auch ferner bei der zeitherigen Einrichtung,
nach welcher die Stadt Zeulenroda auf den Deputationstagen durch den Bürger-
meister, auf den Landtagen durch ihn und den Stadtschreiber vertreten wird.
Zu Bekundung dessen haben Wir hierüber gegenwärtigen
6 Nachtrag
zur Zeulenrodaer Stadtordnung ausfertigen lassen und solchen nach erfolgter Bei-
drückung Unseres Fürstlichen Wappens eigenhändig vollzogen.
Gegeben Greiz, den 10. DOctober 1856.
¶. 8) Heinrich XX.
Otto.