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des Tarifes sind die Ueberschriften zu ergänzen durch Hinzufägung der
W
„und Bleiwaaren“ bei Yos.
„Eisen= und Stahl-= Waren“ 1o Pos. 6
„Kupfer= und Messing- Waren. zei 5% 19.
„und Steinwaaren“ bei Pos. 33
Dritte Abtheilung des Tatifes.
Von den im I. ] aufgeführten Ausnahmen unter 1, 2 und 3 fal-
len die unter 2 und 3
Fuumes Ablheilung des Tarifes.
1. Die Bestimmung unter Ziffer IV. d. 2. im ersten Absate wird dahin ab-
geändert: „Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos
in einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder
ähnlichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Zent-
ner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine gerin-
gere Ta Vergütung für Vallen oder Säcke vorgeschrieben ist.“
2. Im zweiten Satze unter Ziffer V. wird die Ausnahme binschrich der
„Gold= und Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt.
Nachdem hicrnächst die Regierungen der Zollvereins-Staaten, mit Racksicht auf
die vorstehenden, sowie auf die nach verschene früheren Gesetzen eingetretenen
Aenderungen des durch das Patent vom 5. Novbr. 1845 publizirten Vereins-Zoll=
tarises, über den in der Anlage enthaltenen, o s l Januar 1357 an in sämmt-
lichen Staaten des Zollvereins in Wirksamkeit zu setenden Zolltarif sich geeinigt
haben: so verordnen Wir weiter in gleicher Weise hierdurch, daß dieser Tarif, wie
derselbe mit dem dazu gehörigen Anhange, die Uebergangsabgaben von vereinslän-
dischen Erzeugnissen betreffend, nachstehend bekannt gemacht wird, vom 1. Januar
1857 an in dem hiesigen Fürstenthum gesehliche Gultigkeit haben soll
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und unser größeres
Regierungssiegel beidrücken lassen.
So geschehen und gegeben Greiz, am 5. November 1856.
(L. S) Heinrich XI.
Otto.