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Vereins-Zolltarif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworsen find.
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Por-
zellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräb, Blei-Abzug oder Abstrich und
Bleiasche); von der Gold= und Silber-Bearbeitung (Münzgrätze); von Seifen-
siedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als
eingetrockneles;
Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse
in Töpfen oder Kübeln;
4 Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
. Branntweinspülig;
. Dönger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf be-
sondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
. Eier;
. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsahe namentlich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe
Farbenerde; roher Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips und
Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel,
Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallissrten Stücken),
gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Täpferthon für Porzellan-Fabriken
(Porzellan-Erde), Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;