Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Vereins-Zolltarif. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworsen find. 
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Por- 
zellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräb, Blei-Abzug oder Abstrich und 
Bleiasche); von der Gold= und Silber-Bearbeitung (Münzgrätze); von Seifen- 
siedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als 
eingetrockneles; 
Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse 
in Töpfen oder Kübeln; 
4 Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
. Branntweinspülig; 
. Dönger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf be- 
sondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
. Eier; 
. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsahe namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe 
Farbenerde; roher Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips und 
Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, 
Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallissrten Stücken), 
gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Täpferthon für Porzellan-Fabriken 
(Porzellan-Erde), Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;
	        
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