Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

O 
Regulatio, 
enthaltend die baupolizeilichen Bestimmungen bei Ausführung von 
Bauten auf den Aufeldern hier. 
Auf höchsten Befehl und nach Einvernehmen mie Fürstlicher Kammer wird 
hiermit rücksichtlich der Aufführung neuer Gebäude auf den Aufeldern Folgendes 
verordnet. 
G. 1. 
Die Anlage und Abgabe der Bauplätze geschieht genau nach der Reihenfolge 
und nach dem darüber angefertigten und genehmigten Bauplane, mit der ausbrück- 
lichen Bestimmung, daß die Bauplähe in der Hauptstraße auf je 40 Ellen Länge 
in der Richtung derselben und 90 Ellen Breice abgegeben werden. In den Ne- 
benstraßen sind verschiedene Längen angenommen, es kann aber nur unter dem 
Vorbehalle auf eine Abgabe nach abweichendem bängenverhältniß der Baupläte 
eingegangen werden, wenn der Bauplan im Allgemeinen dadurch keine Veränderun- 
gen erleidet; für den Fall des eineretenden Bedürfnisses eines Marktplatzes bleiben. 
die dazu nöcthigen Bestimmungen vorbehalten.
	        
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