Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und 
fünfzig und ein halber Kreuzer im 24 ½/-Guldenfuf vom Zentner Brutto-Gewicht 
wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche 
im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren auögeführt werden. 
Uusnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach 
dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden na- 
mentlich: 
#a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler 
oder zwei und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesebten Gefälle er- 
hoben werden:
	        
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