Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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7) Die Burgk-Gräfenwarther Straße vom Schloß Burgk bis an die Grenze 
des Fürstenthums Reuß J. L. bei dem Dreiherrenstein; — ingleichen 
die Zweigstraste in der Eisleithe hinab bis an die Saale. 
#) Die Neundorfer Straste (welche die Verbindung zwischen Schleiz und 
Päßneck herstellt) von der Grenze des Furstenthumo Reuß J. K. über 
Fti Flur bis an die Großherzogl. Weimarische Grenze bei Volk- 
mannodor 
Dabei behalten Wir Uns vor, diese Bestimmungen nach Gelegenheit der Zeit 
und der Verhältnisse zu ändern, neue Landstraßen zu bestimmen, und bisherigen 
bandstraßen diese Bestimmung zu entziehen. " 
Aller Aufwand auf die Herstellung und Erhaltung der Wege erster Klasse — 
bandstraßen — ist aus der bestehenden Landstrastenbaukasse zu bestreiten. 
K. 4. 
Jeder Grundstückobesitzer ohne Unterschied ist verbunden, von seinem Grund= bwendige 
besih dacjenige abzutreten, waß zum Jwecke des Landstraßenbauec oder zu bezug- E—t 
lichen Anlagen (Chausseehäuser, Abzugsgräben und dergl.) erforderlich ist. Es be= tbum zum 
darf jedoch in dergleichen Fällen, wenn sich die Betheiligten nicht ohne Weitereg S#taheter. 
mit der Abtretung einverstanden erklären, steis der Berichterstattung an Unsere 
bandesregierung. Ein weiterer Einspruch gegen deren Entscheidung ist nicht zu- 
lässig. 
Die zur Abtretung verpflichteten Grundeigenthumer sollen jedoch für diselbemhdeztng 
volle Entschädigung erhalten, und zwar nach mehrfachem Vergange andrrer Stag= k#- oo, 
ten in der Maase, daß durch drei zu verpflichtende, unparteifsche, einheimische und arsth 
im Lande ansässige, auch der Oertlichkeit kundige Sachverstandige, von denen der 
Eigenthümer den einen, die Straßen: und Wegebau-Inspection den andern, und die 
Justizbehörde des Ortes den dritten auszustellen, und von denen jeder seine An- 
gabe abgesondert und ohne Konkurrenz der anderen zu bewirken hat, — der wahre 
Werth des abzutretenden Grundstückes durch die Mittellare festzuse ben ist, welche 
aus der Division der zusammen gerechneten Taren durch Drei sich ergiebt. 
Die betreffende Entscheidung wird hiernach von der kompetenten Tustiöbehörde 
mittelst Bescheidoe ertheilt. Gegen diesen steht den Betheiligten — mit Ausschluß 
sedes weiteren Rechtomittels — der Rekurs an Unsere Landeoregierung zu. Die 
Einwendung des Rekurse bedingt jedoch keineöwego die Sistirung der auf den be- 
treffenden Wegebau selbst bezüglichen Verfügungen. Wird der eingelegte Rekurs 
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