Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Bor dem Beginnen jedes Baues ist bei Furstlicher Landesregierung 
a. eine Bauzeichnung vorzulegen, welche 
1) den Grund und Kellerraum, 
2) den Grundriß jeder Etage, 
3) die Dachbalkenlage, 
4) die Hauptansscht und, bei freistehenden Gebäuden, auch die Seiten= 
ansicht, 
5) einen Durchschnitt, 
6) die Stellung des Gebäudes gegen die nächsten Umgebungen in ein- 
facher Linienzeichnung in genauer Ausführung und mit deutlichem 
Maaßstabe, bei welchem ½ der wahren Größe oder ½ Zoll gleich 
1 Elle anzunehmen ist, enthält. 
b. Eine Beschreibung des Gebäudes mit Angabe des Materials, aus wel- 
welchem es gebaut, und des Zweckes, zu welchem es benutzt werden soll, und zwar 
Bauriß und Beschreibung von dem Maurer= und Zimmermeister sowohl, als von 
dem Bauherrn eigenhändig unterzeichnet, in doppelter Ausfertigung zu rech- 
ter Zeic zur Genehmigung einzureichen. 
g. 3. 
Die Gebäude in der Hauptstraße dürfen nicht zusammenhängend gebaut wer- 
den, sondern es muß ein, wenigstens 10 Ellen haltender, Zwischenraum Statt fin- 
den; die Gebäude in den Nebenstraßen werden zusammenhängend ohne Relhen und 
Zwischenräume aufgeführt. Wohngebäude müssen durchgängig wenigstens zwei- 
stockig, d. h. aus Parkerre und Etage bestehend, ausgeführt werden.
	        
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