Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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8. 4. 
Alle Gebaude sind, in den Umfassungswänden bis unter das Dach, einschließ- 
lich der Giebel und Gesimse, sowie in den Scheidungen des Erdgeschosses durchaus 
massiv von Steinen oder gebrannten Ziegeln aufzuführen. 
F. 5. 
Ausgenommen sind von der Anwendung des vorhergehenden F. blos kleinere 
Gartenhäuser, wenn dieselben nur ein Erdgeschoß und keine Feuerungsanlage ent- 
halten. 
g. 6. 
Auch alle Hinter- und Seitengebäude unterliegen der Bestimmung §. 4. und 
selbst die sogenannten halboffenen Gebäude, als Schuppen, Holzställe, Wagenremi- 
sen, sind auf den, andern Gebäuden und Nachbars Grundstücken zugekehrten Sei- 
ten, mit massiven Wänden zu versehen; auch sind alle sonstigen Unterstügungen 
des Daches an Wänden und Pfeilern massiv herzustellen. 
8. 7. 
Alle Gallerien und Gänge sind gleichfalls auf Mauern oder auf Pfeilern mit 
Bögen steinern herzustellen. 
8. B. 
Die Gebäude in den Nebenstraßen, welche zusammenhängend gebaut werden, 
müssen mit Brandmauern versehen sein, und dürfen letztere keine Oeffnungen er- 
halten. 
F. 9. 
Die Stärke der . 4. vorgeschriebenen massiven Umfassungswände der Gebäube 
richtet sich nach dem Material; 12zollige Stärke ist jedoch nur bei Ziegelmauern 
von gebrannten Ziegeln für statlhaft zu erachten, auch muh dieselbe erforderlichen 
Falles, wenn nicht zuglelch gehörige innere Verbindung und Unterstützung durch 
hinlängliche Scheidewände vorhanden sein sollte, durch Schäfte bis auf 18 Zoll 
verstärkt werden. Dagegen sind die Umfassungen eines jeden niedern Stockwerke 
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