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8. 4.
Alle Gebaude sind, in den Umfassungswänden bis unter das Dach, einschließ-
lich der Giebel und Gesimse, sowie in den Scheidungen des Erdgeschosses durchaus
massiv von Steinen oder gebrannten Ziegeln aufzuführen.
F. 5.
Ausgenommen sind von der Anwendung des vorhergehenden F. blos kleinere
Gartenhäuser, wenn dieselben nur ein Erdgeschoß und keine Feuerungsanlage ent-
halten.
g. 6.
Auch alle Hinter- und Seitengebäude unterliegen der Bestimmung §. 4. und
selbst die sogenannten halboffenen Gebäude, als Schuppen, Holzställe, Wagenremi-
sen, sind auf den, andern Gebäuden und Nachbars Grundstücken zugekehrten Sei-
ten, mit massiven Wänden zu versehen; auch sind alle sonstigen Unterstügungen
des Daches an Wänden und Pfeilern massiv herzustellen.
8. 7.
Alle Gallerien und Gänge sind gleichfalls auf Mauern oder auf Pfeilern mit
Bögen steinern herzustellen.
8. B.
Die Gebäude in den Nebenstraßen, welche zusammenhängend gebaut werden,
müssen mit Brandmauern versehen sein, und dürfen letztere keine Oeffnungen er-
halten.
F. 9.
Die Stärke der . 4. vorgeschriebenen massiven Umfassungswände der Gebäube
richtet sich nach dem Material; 12zollige Stärke ist jedoch nur bei Ziegelmauern
von gebrannten Ziegeln für statlhaft zu erachten, auch muh dieselbe erforderlichen
Falles, wenn nicht zuglelch gehörige innere Verbindung und Unterstützung durch
hinlängliche Scheidewände vorhanden sein sollte, durch Schäfte bis auf 18 Zoll
verstärkt werden. Dagegen sind die Umfassungen eines jeden niedern Stockwerke
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