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Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Krh- Siten und
Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an wel
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1#
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die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Ppangen zur
Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,
die zum Augange bestimmten ausgangözollpflichtigen Waaren bei einer zur
Erhebung des Ausganggzolles befugten Abfertigungsstelle,
die zum Durchgange bestimmten Waaren:
a) im Falle r unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs-Umte
zur Dur#
5) im Falle der mittelbaren Durchsicht-, bei dem Niederlage-Amte zur Ver-
sendung nach dem Auslan
angemeldet und zur Abfertigung unus. werden.
Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern
Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zent-
ner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von
diesen
Zoll-Pfunden:
935 — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
Pfunden,
1120 1000 Bayerischen
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen,
935-#ck — 1000 Württembergischen Pfunden,
3Ia## — 1000 Sichsischen (Dresdener) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
14 = 15 preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28.= 25 Bayerischen Pfunden,
= 1# Khbaeschen —* —
14 = 15 Württembergischen Pfun
14 = 15 Sächsischen (Dresdener) uma,
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