Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Krh- Siten und 
Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an wel 
— 
1# 
* 
die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Ppangen zur 
Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 
die zum Augange bestimmten ausgangözollpflichtigen Waaren bei einer zur 
Erhebung des Ausganggzolles befugten Abfertigungsstelle, 
die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a) im Falle r unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs-Umte 
zur Dur# 
5) im Falle der mittelbaren Durchsicht-, bei dem Niederlage-Amte zur Ver- 
sendung nach dem Auslan 
angemeldet und zur Abfertigung unus. werden. 
Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern 
Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zent- 
ner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von 
diesen 
Zoll-Pfunden: 
935 — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
Pfunden, 
1120 1000 Bayerischen 
2000 — 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935-#ck — 1000 Württembergischen Pfunden, 
3Ia## — 1000 Sichsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
14 = 15 preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
28.= 25 Bayerischen Pfunden, 
= 1# Khbaeschen —* — 
14 = 15 Württembergischen Pfun 
14 = 15 Sächsischen (Dresdener) uma, 
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