Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Zoll-Zentner: 
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden, 
28 — 25 Bayerischen Zenenern zu 100 Pfunden 
2 = 1 Rheinbayerischen S#a zu 100 ilogrammen, 
36 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden, 
36 — 35 Sächsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden. 
III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem 
Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (14 gGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (7 gGr.) oder 34 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen 
enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brulto-Gewichte, oder nach dem 
Netto-Gewichte erhoben 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpack- 
kem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewah- 
rung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Um- 
gebung wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für daen Transport und E die Aufbewahrung noth- 
wendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöh 
lichen Fässer sind, so ist das Geobte dieser Umgebung die Tara. 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die klei- 
neren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nörhigen Umschließungen 
(Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Er- 
mittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig 
Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein 
möchten. 
b) Die Zölle werden vom Bruktto-Gewichte erhoben: 
. von allen verpackt transftirenden Gegenständen; 
. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht über- 
steigt; 
. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife 
aucdrücklich festgesetzt ist. 
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