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o) von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der
Zoll nicht nach dem Brutto--Gewichte zu erheben ist, wird das Netto: Ge-
wicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
ch) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife
t
bestimmten Sätzen berechnet.
Werden Waaren, für welche eine Tara- Vergütung. wu han ist, blos
in einfache Secke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-
Matten oder ähnlichem Material gepackt zur Verzollung 1— so kön-
nen 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, in soweit nicht
in der zweiten A#btbeilung. eine geringere Tara-Vergütung für Ballen
oder Siche vorgeschrieben ist
Unter den im Tarife mit einem höhern Tara-Sate als 4 Pfund auf-
geführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschliegung von dem
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Em-
ballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn
das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheb-
lich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt.
i Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte
über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zoll-
pflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zent-
ner zu begnügen, der auf Vermittelung des Netto-Gewichtes durch Ver-
wiegung anzutrage
Bei binmmwollen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung II. "
. und 41 C.) sindet diese Bestimmung schon Amvendung, wenn Ball
von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, darge
stalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tari
gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Vawichung. der Waaren
ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will
Bei Füüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto- -Gewicht nicht
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, * ihre umgehung für
den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach
dem Tarife berechnet, urd der Zollpflichtige hat rein Widerspruchörecht
gegen Anwendung desselbe
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