Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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o) von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der 
Zoll nicht nach dem Brutto--Gewichte zu erheben ist, wird das Netto: Ge- 
wicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
ch) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife 
t 
bestimmten Sätzen berechnet. 
Werden Waaren, für welche eine Tara- Vergütung. wu han ist, blos 
in einfache Secke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh- 
Matten oder ähnlichem Material gepackt zur Verzollung 1— so kön- 
nen 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, in soweit nicht 
in der zweiten A#btbeilung. eine geringere Tara-Vergütung für Ballen 
oder Siche vorgeschrieben ist 
Unter den im Tarife mit einem höhern Tara-Sate als 4 Pfund auf- 
geführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschliegung von dem 
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Em- 
ballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn 
das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheb- 
lich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. 
i Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara 
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte 
über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zoll- 
pflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zent- 
ner zu begnügen, der auf Vermittelung des Netto-Gewichtes durch Ver- 
wiegung anzutrage 
Bei binmmwollen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung II. " 
. und 41 C.) sindet diese Bestimmung schon Amvendung, wenn Ball 
von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, darge 
stalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. 
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, 
deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tari 
gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Vawichung. der Waaren 
ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will 
Bei Füüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto- -Gewicht nicht 
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, * ihre umgehung für 
den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach 
dem Tarife berechnet, urd der Zollpflichtige hat rein Widerspruchörecht 
gegen Anwendung desselbe 
53°
	        
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