— 444 —
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart
der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife an-
henommenen Tara-Sate bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt,
die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
)Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abthei-
lung, Abschnitt III.) geringere Zollsätge Statt sinden, kann, auch wenn
sonst die Abschädung des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der
speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines bastthieres zu 3 Zentner,
die badung eines Schubkarrens zu zwei Zentne
„ „ „ einspännigen Fuhrwerks zu sacen Zentner,
„ „ „„ zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zeniner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren
muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern das-
selbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen
aus Baumwolle und Leinen 2c.= ohne Beimischung von Wolle, gefertigte
Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren- deklarirt werden.
Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold= und Silberstoffe, sowie der
Bänder und Borten) aus Seide oder Floret-Seide in Verbindung mit an-
deren Gespinnsten aus Baumwolle, teinen oder Wolle, so genägt die Dekla-
Etion, ae boltstiosne Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Unschroten,
Saumleisten and, Lisichre) an den Zeugwaaren bleiben dabei und
bei o¾r Wenz zeian außer Betracht.
VI. Sind in einem und denselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche ver-
schiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die
Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben
werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben
Behufs der speziellen Revision bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es
wird, Falls er das letztere, ungeachtel der ihm über die Folgen der Unter-
lassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den
Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von