IX.
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lassen und e5 können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An
solchen Orten, wo Niederlagen besindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle=
entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen wer-
den sollen.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die
Gefälle nicht über fünf Thaler oder 8% Gulden vom Zentner betragen,
in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal einge-
henden Waaren den Betrag von 50 Thalern oder 87½ Gulden nicht
übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Be-
schränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge
eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Säßen als 6 Thalern oder 101½
Gulden vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter
zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für
die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag
von 10 Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in
Mengen von höchstens 10 Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter
zulässig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem
Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von 10 Thalern
oder 17½ Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter ter Klasse bis zum
Betcrage von 10 Thalern oder 17½ Gulden erhebe
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde
erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Be-
kanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden,
insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen
ermächtigt werden.