Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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didat der Theologie oder des Schulamtes durch Zeugnisse über seine deshalb be- 
standene Prüfung vor der Localinspection der Orts-Schule sich ausweise und weder 
in moralischer noch sonstiger Hinsicht ein Bedenken wegen seiner Befähigung ob- 
walte. 
. 4. 
Den Unterricht ihrer Kinder mit Umgehung der Drtsschule selbst zu besorgen, 
kann denjenigen Familienvätern, deren Befähigung dazu erwiesen ist, insbesondere 
die selbst im Lehrerberuf sich ausgebildet haben, von der Loralschulinspection unter 
der Bedingung gestaktet werden, daß die so unterrichteten Kinder an den Prüfungen 
einer öffentlichen oder concessionirten Privatschule theilnehmen. 
g. 5. 
In allen den §. 1—4 bezeichneken Fällen soll für die Eltern der betreffen- 
den Kinder eine Verbindlichkeit zur Entrichtung des Schulgelbes an die Ortsschule 
nicht staktfinden. 
S. 6. 
Wünschen Eltern ihre im Hause verweilenden Kinder nicht in der Ortsschule, 
sondern in einer benachbarten öffentlichen oder concessionirten Privatschule unterrich- 
ten zu lassen, so kann dieses nur aus unzweifelhasten triftigen Gründen, daher 
auch nur mit Vorwissen und Einwilligung der Localschulinspection geschehen, und 
ist überdem die besondere Erlaubniß dazu bei dem Ephorate einzuholen. Auch ist 
für solche Kinder das herkömmliche Schulgeld an die Ortsschule zu entrichten. 
Greiz, den 25. August 1856. 
Fürstl. Neuß. Plauisches Confistorium das. 
Dtte. 
K. v. Geldem-Ciispendals.
	        
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