— 356 —
ls jene Verhandlungen begannen, war die frühere Ordnung des deutschen
Bundes aufgelöst; die Bundesversammlung war im Juli 1848 außer Wirksamkeit
gelreten; der interimistisch aufgestellten Centralgewalt waren weder der Auftrag
noch die Mittel gegeben, einen neu geordneten Zustand herbeizuführen; es war zu-
nächst zu erwarten, wie sich die Verhandlungen der damals in Frankfurt tagenden
Nationalversammlung entwickeln würden. Der traurige Gang und das noch traurigere
Ende derselben ist bekannt.
Die Revolution wurde in den banden, wo sie zum bewaffneten Widerstand
gegen die Regierung, zum offenen Bürgerkriege geführt hatte, durch die Gewalt
der Waffen gebändigt; die Differenzen, welche über die Reconstruction des Bundes
zwischen den mächtigeren Bundesstaaten entstanden waren, durch die Dresdner Con-
ferenzen beseitigt; der Bundestag trat wieder zusammen; ihm ward die schwere
Aufgabe zu Theil, die durch die Revolution aus den Fugen gerifsenen Verhältnisse
wieder in das Gleis der Ordnung zu führen
Durch den Bundesbeschluß vom 23. August 1851 wurden die von der auf-
gelösten Nationalversammlung decretirten surent Grundrechte aufgehoben, und
die Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestimmungen der Grundrechte durch
besondere Gesetze ins Leben gerufen worden) Vompllichte, diese Bestimmungen außer
Wirksamkeit zu lehen, insofern sie mit den Bundesgesetzen und den ausgesprochenen
Bundeszwecken in Widerspruch stehen.
migfach waren die Schwierigkeiten, auf welche diejenigen deutschen Re-
gierungen stießen, die sich in dem obigen Falle befanden, und manches Land hatte
schwer an den Folgen zu tragen, welche das zu schnelle Vorgehen im Sinne der
Bewegung von 1848 nach sich zog. Auch Unsere Regierung würde sich in gleichem
Falle befunden haben, wenn die berathene neue Landesverfassung hätte in Vollzug
gebracht werden sollen, denn auch diese enthielt Bestimmungen, welche mit dem
Bundesrechte unvereinbar waren; es hätte daher einer gänzlichen Revision der Be-
rathungen bedurft.
llein der im Jahre 1848 nur als Widerhall ähnlicher Begehren in den
hatten schon nach den ersten Wochen aufgehörk, die Theilnahme des Publikums zu
erregen. Der Hinblick auf die Verwickelungen, in welche so manche deutsche bande
durch das Beharren auf dem Gange von 1848 gerathen war, gab Uns die Ueber-
zeugung, daß es für das wahre Wohl Unserer getreuen Unterthanen nicht förder-
lich sein würde, noch weiter Hand an eine Veränderung der rechtlich bestehenden
und in ungestörter Wirksamkeit verbliebenen Landesverfassung zu legen, und daß
auch ohne einen solchen immer bedenklichen Schritt alle die Verbesserungen erreichbar