Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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3u0sten April 1821 (Gesetzsammlung von 1821, Seite 67 fg.) und, so viel die Lausttz 
betrifft, durch die Verordnung vom 21sten Februar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
von 1835, Seite 160 fg.) vorgeschrieben ist, ein jährlicher Verpflegungsbeitrag aufzu- 
bringen. Derselbe beträgt für das Zuchthaus und die Arbeitshäuser fünf und zwanzig 
Thaler für eine Mannsperson und zwanzig Thaler für eine Frauensperson, für das Landes- 
gefängniß dreißig bis sechszig Thaler ohne Unterschied des Geschlechts, und ist an die 
Direction der betreffenden Anstalt entweder zu Anfang der Detention und beziehendlich 
jedes neuen Detentionsjahres in ungetrennten Summen, oder in vierteljährigen Raten 
pDraenumerando einzusenden. 
Wegen Ermittelung der Beitragsfähigkeit ist künftig den Bestimmungen der Verord- 
nung vom 2 sten Februar 1835 auch in den Erblanden nachzugehen. 
Auch bewendet es bei der in den gedachten Verordnungen ausgesprochenen Verbind- 
lichkeit der Ehemänner und Väter zur subsidiären Entrichtung dieser Beiträge und findet 
solche in Bezug auf die Arbeitshäuser und das Landesgefängniß in derselben Weise Statt. 
Die Bestimmung des jährlichen Verpflegungsbeitrags für das Landesgefängniß erfolgt 
durch das Ministerium des Innern. 
888. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Zu Art. 87 des Strafgesetzbuchs. 
Wenn ein Angeschuldigter wegen Seelenkrankheit freigesprochen oder aus diesem 
Grunde die Untersuchung eingestellt worden ist, so hat das Untersuchungsgericht der betref— 
fenden Verwaltungsbehörde hiervon Kenntniß zu geben und derselben die Entschließung 
darüber, ob derselbe in einer Heil= oder Versorgungsanstalt unterzubringen, zu überlassen. 
89. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Wird ein Staatsdiener, Advocat, Notar, Rechtscandidat, Geistlicher, Schullehrer oder 
sonst eine in öffentlichen Pflichten stehende Person zu einer Arbeitshaus= oder Zuchthaus- 
strafe verurtheilt, so ist in allen Fällen vor der Einlieferung des Verurtheilten, auch wenn 
solche von Letzterem vor eingetretener Rechtskraft des Strafurtheils verlangt wird, von 
dem Untersuchungsrichter Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde des Verurtheilten zu 
erstatten und die Entschließung derselben wegen vorheriger Entfernung des Verurtheilten 
aus seinem Amte zu erwarten. 
Wird die Entfernung des Verurtheilten von der Anstellungsbehörde beschlossen, von 
selbigem jedoch hiergegen ein zulässiger Recurs eingewendet, so ist bis zur Erledigung 
desselben mit der Strafvollstreckung Anstand zu nehmen. 
Der Anzeige sind die ergangenen Untersuchungsacten beizufügen. Hat jevoch der Ver- 
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