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3u0sten April 1821 (Gesetzsammlung von 1821, Seite 67 fg.) und, so viel die Lausttz
betrifft, durch die Verordnung vom 21sten Februar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt
von 1835, Seite 160 fg.) vorgeschrieben ist, ein jährlicher Verpflegungsbeitrag aufzu-
bringen. Derselbe beträgt für das Zuchthaus und die Arbeitshäuser fünf und zwanzig
Thaler für eine Mannsperson und zwanzig Thaler für eine Frauensperson, für das Landes-
gefängniß dreißig bis sechszig Thaler ohne Unterschied des Geschlechts, und ist an die
Direction der betreffenden Anstalt entweder zu Anfang der Detention und beziehendlich
jedes neuen Detentionsjahres in ungetrennten Summen, oder in vierteljährigen Raten
pDraenumerando einzusenden.
Wegen Ermittelung der Beitragsfähigkeit ist künftig den Bestimmungen der Verord-
nung vom 2 sten Februar 1835 auch in den Erblanden nachzugehen.
Auch bewendet es bei der in den gedachten Verordnungen ausgesprochenen Verbind-
lichkeit der Ehemänner und Väter zur subsidiären Entrichtung dieser Beiträge und findet
solche in Bezug auf die Arbeitshäuser und das Landesgefängniß in derselben Weise Statt.
Die Bestimmung des jährlichen Verpflegungsbeitrags für das Landesgefängniß erfolgt
durch das Ministerium des Innern.
888.
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung.
Zu Art. 87 des Strafgesetzbuchs.
Wenn ein Angeschuldigter wegen Seelenkrankheit freigesprochen oder aus diesem
Grunde die Untersuchung eingestellt worden ist, so hat das Untersuchungsgericht der betref—
fenden Verwaltungsbehörde hiervon Kenntniß zu geben und derselben die Entschließung
darüber, ob derselbe in einer Heil= oder Versorgungsanstalt unterzubringen, zu überlassen.
89.
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung.
Wird ein Staatsdiener, Advocat, Notar, Rechtscandidat, Geistlicher, Schullehrer oder
sonst eine in öffentlichen Pflichten stehende Person zu einer Arbeitshaus= oder Zuchthaus-
strafe verurtheilt, so ist in allen Fällen vor der Einlieferung des Verurtheilten, auch wenn
solche von Letzterem vor eingetretener Rechtskraft des Strafurtheils verlangt wird, von
dem Untersuchungsrichter Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde des Verurtheilten zu
erstatten und die Entschließung derselben wegen vorheriger Entfernung des Verurtheilten
aus seinem Amte zu erwarten.
Wird die Entfernung des Verurtheilten von der Anstellungsbehörde beschlossen, von
selbigem jedoch hiergegen ein zulässiger Recurs eingewendet, so ist bis zur Erledigung
desselben mit der Strafvollstreckung Anstand zu nehmen.
Der Anzeige sind die ergangenen Untersuchungsacten beizufügen. Hat jevoch der Ver-
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