Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Brandunglück diejenige Vorsicht anzuwenden verbunden, welche von einem ordent- 
lichen Hauswirthe billiger Weise erwartet werden kann. 
Namentlich kann deshalb nicht geduldet werden 
a) das Tabak= und Cigarrenrauchen in Scheunen, Schupfen, Ställen, auf 
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den Böden in Betten, auf der Streu, in Hôfen, bei dem Aufbinden, 
Einfahren und Abladen der Früchte, des Heues und Grummetö, in der 
Nähe feuekfangender Sachen als Flachs, Stroh und dergleichen, und 
bei Arbeiten, bei denen Holzspähne abfallen. Der Beschlag der Pfeife 
mit einem Deckel gereicht nicht zur Entschuldigung und selbst durch- 
passirende Reisende haben sich nach diesem Verbot zu achten. Gast= und 
Schenkwirche haben die bei ihnen einkehrenden Personen, wolche sich ein 
Zuwiderhandeln beikommen lassen, zu warnen, und da nöthig, obrigkeit- 
liche Hülfe gegen sie in Anspruch nehmen; 
der Gebrauch des Schleißen= und anderen offenen Geleuchtes in der 
Nähe feuerfangender Sachen. Scheunen, Schupfen, Ställe, Boden und 
Höfe namentlich dürfen nur mit wohlverwahrten Laternen beleuchtet 
werden; " 
das Trocknen des Holzes auf und unter dem Ofen, in den Offenlöchern 
und Kaminen, in und auf dem Backofen; 
die Aufbewahrung des Rußes, der Asche, der Kohlen in hölzernen Be- 
hältnissen oder auf hölzernem Gespinnte überhaupt. Auf Böden dürfen 
diese Gegenstände niemals gebracht werden. 
die Aufbewahrung des Holzes, der Büschel, des Reißigs, Heues, 
Strohes und anderer feuerfangender Sachen um und nahe bei den 
Feueressen; 
das Schießen, und das Anzunden von Schwärmern und Raketen und 
dergleichen in der Nähe von Wohnungen, öffsentlichen Wegen und Holz- 
beständen; 
das Dörren des Flachses und Hanfeo vor den Oefen, in den Wohn- 
siuben, neben oder auf den Herden, auf Darren. In Backofen darf 
dasselbe, jedoch nur nach vorgangiger Reinigung und Verkuhlung der- 
selben und nach Verschließung der Oeffnung vorgenommen werden. 
die Aufstellung von Getreidefeimen in einer geringeren als 100 Ellen 
betragenden Entfernung von Gebauden.
	        
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