Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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längere Dauer dieses Zustandes den gänzlichen Kuin des hiesigen Gewerbswesens 
zur Folge haben mußte. 
Aber früher alo man hofsen durfte, früher als es in den Nachbarländern ge: 
chah, kam die Hülse, und schon gegen Ende des Jahres 1848 zeigten sich die 
erfreulichsten Spuren der wieder erwachten Thätigkeit. Eine Hauptursache dieser glück- 
lichen Wendung der Dinge lag gewiß darin, daß das Land frei von gewaltsamen 
Auftritten geblieben war, und die gestörte Ordnung früher als anderwärts, wieder 
hergestellt und befestigt wurde. 
Vergleicht man den Stand der hiesigen Gewerbe in den Jahren 1847 und 
1856, so ist nicht zu verkennen, daß dieselben vorher nie in einem gleichen Zeit- 
raume solche Fortschritte gemacht haben. Die Zahl der größeren Unternehmer eben 
sowohl, als die der kleinen Fabrikaonten vermehrte sich von Jahr zu Jahr. Die 
Fabrikation ward immer mehr vewollkommnek und fand bei der auswärtigen Han- 
delswelt immer mehr Anerkennung und Geltung. Die Geschäfte erlangten eine 
Ausdehnung, welche sie vorher nie gehabt hatten. 
ag es auch nicht in der Macht der Regierung, diesen Aufschwung hervorzu- 
rufen — selbst die Regierungen mächtiger Staaten vermögen dies allein nicht — 
so geschah doch von dieser Seite Alles, was zur Förderung jenes Aufschwungs 
beltragen konnte. 
Die Bewegungen des Jahres 1848 waren namentlich auch auf die Verhält- 
nisse der Innungen nicht ohne fühlbaren Einfluß geblieben; mancherlei Zerwürfnisse 
waren entstanden, welche für das Gedeihen der Gewerbe verderblich zu werden 
drohten. Durch vermittelndes Einschreiten Unserer Regierung wurden jene Irrungen 
geschlichtet und in den Innungsgesetzen diejenigen Veränderungen vorgenommen, 
welche sich bei sorgfältiger Prüsung der Sache als nöthig und ersprießlich zeigten. 
Die neugeregelte Ordnung in den wichtigeren Zünften ist unverkennbar nicht ohne 
Einfluß auf die Hebung derselben geblieben. 
Lobende Erwähnung verdient hier besonders die Stiftung der hiesigen Fort- 
blldungsschule för Handwerker, welche von einer Anzahl für das allgemeine Beste 
eifrig wirkender Männer gegründek, von den wichtigsten Innungen thätig unter- 
stübt und von Unserer Regierung willig befördert ward. 
Durch die Kramerinnung vom 25. Juni 1851 und die Firmen= und Pro- 
curaordnung vom 25. Januar 1854 wurden die Verhälknisse des hiesigen Handels 
geregelt, und durch erstere zugleich dem Handelsstande ein Organ gegeben, um im 
Falle des Bedarfs seine Wünsche und Anträge auszusprechen. Durch die Verord= 
nungen vom 4. December 1854 und 1. Juli 1856 wurde den Nachtheilen mög- 
lich vorgebeugt, welche der unbeschränkte Umlauf fremden Papiergeldes besorgen ließ. 
Durch die Concessionirung der Welmarlschen Bank zu Anlegung einer Zweigbank in 
hiesiger Stadt, wurde ein längst gefühltes Bedürfniß befriedigt. Durch die Ver- 
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