Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Mit Vergnügen erfüllen Wir die verfassungsmäßige Pflicht zu Einberufung 
eines allgemeinen Landtags in dem laufenden Jahre. Zur Eräffnung deslelben 
haben Wir 
Montag, den 8. December, 
ausersehen, und begehren hiermit gnädigst, Unsere getreuen Stände wollen sich dazu 
am vorhergehenden Tage in Unserer Restdenz persönlich, oder im Verhinderungsfalle 
durch einen hinlänglich bevollmächtigten Mitstand einfinden, über die beigefügten 
Propositionspuncte und die im Laufe der Sitzung etwa weiter mitzutheilenden 
Gegenstände unter sich Berathung und mit Unserer bandesregierung Verhandlung 
pflegen, und in gewohntem treu patriotischem Sinne zu einem, das unzertrennliche 
Wohl Unseres Fürstlichen Hauses und Unseres Landes fördernden Abschluß mit- 
wirken. 
Wir verbleiben denselben in Gnaden gewogen. 
Greiz, den 19. November 1856. 
Heinrich XX. 
Otto.
	        
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