Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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5. 3. 
Räückstände an direkten und indirekten, dem Staate, den Kirchen und anderen 
juristischen oder Privatpersonen zuständigen Abgaben, Zehneen, Zinsen, Leibrenten 
und anderen Renten, ingleichen an Kapitalzinsen, Mieth= und Pachtgeldern, Pen- 
sionen, Besoldungen und anderen terminlichen Leistungen, welche nicht als Theil- 
zahlungen eines Kapitals anzusehen sind, unterliegen zwar der ordentlichen Ver- 
jährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen; es wird aber bei allen diesen 
Ansprüchen durch Produktion der Quittungen über drei auf einander folgende Jahre 
zu Gunsten des Schuldners die Rechtsvermuthung begründek, daß die Zahlungen 
auch auf die früheren Jahre geleistet seien. 
Die durch dieses Gesetz eingeführte Verjährung wird unterbrochen: 
a. durch förmliche Klagerhebung gegen den Schuldner bei der zuständigen 
Behörde 
durch mündlichen oder schriftlichen Antrag des Gläubigers bei derselben 
um Benachrichtigung des Schuldners. Auf einen solchen Antrag, wel- 
cher Namen, Stand und Wohnort des Schuldners, den Grund und 
Gegenstand des Anspruchs und die genaue Angabe des Geldbetrags oder 
Werehes der Forderung enthalten muß, hat das Gericht an den Schuld- 
ner eine schriftliche Notisication mit dem Bemerken zu erlassen, daß da- 
durch die Verjährung des Anspruchs unterbrochen werde; 
bei Ansprüchen, welche sich zu sofortiger executivischer Beitreibung eignen, 
durch eine an den Schuldner erlassene Zahlungsauflage; 
durch ein vor Grricht erfolgres und zu Protokoll genommenes mündliches 
Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen 
R. durch Ausstellung eines schristtichen Schuldbekennonisses. 
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Durch die im F. 4 unter a. D. hachten Handlungen, sowie durch jede 
in Folge derselben eingetrelene siuucce Verfügung wird von dem betreffenden 
Zeitpunkte an ein Fortbestehen des Klagrechts auf anderweite drei Jahre gesichert. 
st jedoch wegen des fraglichen Anspruchs eine rechtskräftige Verurtheilung 
eingetreten, so unterliegt derselbe fortan nur der ordentlichen Verjährung. 
Die letztere Wirkung kommt auch dem gerichtlichen Anerkenntnisse und der 
Ausstellung eines Schuldscheins zu. 
Die Verjährung, welche dem Haupischuldner gegenäber eingetreten ist, kommt, 
r*m nicht etwas Anderes ausdrücklich verabredet worden, auch dem Bürgen zu 
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