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5. 3.
Räückstände an direkten und indirekten, dem Staate, den Kirchen und anderen
juristischen oder Privatpersonen zuständigen Abgaben, Zehneen, Zinsen, Leibrenten
und anderen Renten, ingleichen an Kapitalzinsen, Mieth= und Pachtgeldern, Pen-
sionen, Besoldungen und anderen terminlichen Leistungen, welche nicht als Theil-
zahlungen eines Kapitals anzusehen sind, unterliegen zwar der ordentlichen Ver-
jährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen; es wird aber bei allen diesen
Ansprüchen durch Produktion der Quittungen über drei auf einander folgende Jahre
zu Gunsten des Schuldners die Rechtsvermuthung begründek, daß die Zahlungen
auch auf die früheren Jahre geleistet seien.
Die durch dieses Gesetz eingeführte Verjährung wird unterbrochen:
a. durch förmliche Klagerhebung gegen den Schuldner bei der zuständigen
Behörde
durch mündlichen oder schriftlichen Antrag des Gläubigers bei derselben
um Benachrichtigung des Schuldners. Auf einen solchen Antrag, wel-
cher Namen, Stand und Wohnort des Schuldners, den Grund und
Gegenstand des Anspruchs und die genaue Angabe des Geldbetrags oder
Werehes der Forderung enthalten muß, hat das Gericht an den Schuld-
ner eine schriftliche Notisication mit dem Bemerken zu erlassen, daß da-
durch die Verjährung des Anspruchs unterbrochen werde;
bei Ansprüchen, welche sich zu sofortiger executivischer Beitreibung eignen,
durch eine an den Schuldner erlassene Zahlungsauflage;
durch ein vor Grricht erfolgres und zu Protokoll genommenes mündliches
Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen
R. durch Ausstellung eines schristtichen Schuldbekennonisses.
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Durch die im F. 4 unter a. D. hachten Handlungen, sowie durch jede
in Folge derselben eingetrelene siuucce Verfügung wird von dem betreffenden
Zeitpunkte an ein Fortbestehen des Klagrechts auf anderweite drei Jahre gesichert.
st jedoch wegen des fraglichen Anspruchs eine rechtskräftige Verurtheilung
eingetreten, so unterliegt derselbe fortan nur der ordentlichen Verjährung.
Die letztere Wirkung kommt auch dem gerichtlichen Anerkenntnisse und der
Ausstellung eines Schuldscheins zu.
Die Verjährung, welche dem Haupischuldner gegenäber eingetreten ist, kommt,
r*m nicht etwas Anderes ausdrücklich verabredet worden, auch dem Bürgen zu
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