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Hingegen kann eine nach §#§. 4 bis 6 dieses Gesetzes dem Hauptschuldner
gegenüber eingetretene Unterbrechung der Verjährung gegen den Börgen nur dann
geltend gemacht werden, wenn sie bei oder schon vor der Verbürgung statt gefunden
hat und solches dem Bürgen bekannt gewesen ist oder die K. 4 unter u. b. c.
r*— Handlungen und Verfügungen auf Antrag des Gläubigers dem Börgen
mit der Bemerkung, daß dadurch die Verjährung unterbrochen worden sei, gericht-
lich notisizirt worden sind.
S. 8
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist
mündlich und außergerichtlich die Bezahlung der verjährten Forderungen, so ist die-
ses Versprechen zwar rechtsverbindlich; die daraus entspringende Klage unterliegt
jedoch ebenfalls der in diesem Gesetze vorgeschriebenen dreijährigen Verjährungsfrist.
8. 9.
Zur Aufrechnung bleiben die im F5. 1 aufgeführten Ansprüche auch nach ein-
getretener Verjährung noch geeignet. Der entgegengesetzte Fall tritt jedoch dann ein,
wenn zu der Zelt, wo die Compensation eingetreten sein würde, die Forderung be-
reits verjährt war.
C. 10.
Amtswegen ist die Verjährung nicht zu berücksichtigen.
uch kann der Schuldner, welcher eine verjährte Forderung ganz oder theil-
weise derichtigt, das Gezahlte nicht durch Berufung auf die Verjährung zurück-
forder
G. 11.
Gegen Versonen, welche einer Vertretung. bedürfen, kann, so lange diese nicht
statt hat, eine Verjährung nicht beginnen.
Es soll jedoch eine wider solche Personen bereits rechtsgültig begonnene Ver-
jährung wegen zeitweilig eintretenden Mangels jener Vertretung nicht unterbrochen
werden, sondern nur der Forklauf der zur Beendigung noch fehlenden Zeie bis zu
erfolgter Beseitigung jenes Mangels ausgesett bleiben.
Urkundlich haben Wir diese gesebliche Vorordnung eigenhändig vollzogen und
Unser größeres Regierungssiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 30. November 1856.
(L. S.) Heinrich XI.
Otto.