Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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3. 
Die Gewerbe- und Einkommensteuer, wie solche durch das Gesetz vom 17. 
Dezember 1855 regulirt ist. 
4. 
Der bisherige Kartenstempel. 
5. 
Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur Landstraßenbaukasse — welcher auch 
die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1852 zu entrichten- 
den Tanzdispensationsgelder nach Höchster Entschließung gewidmet bleiben sollen, 
namentlich 
a) die bat. von Hunden, wie sie durch das Landesherrliche Mandat vom 
14. August 1823 eingeführt und laur der Bekanntmachung vom 30. März 
1825 weiter bestimmt worden ist; 
5) die Abgabe von Gollateral= und bacherbanfällen, wie dieselbe laut der Be- 
kanntmachung vom 3. Juli 1852 bisher entrichtet worden; 
-) die bisherigen Abgaben von Besicveränderungen zu einem Drittheil Pro= 
zent vom Werthe, und von Aufnahmen neuer Bürger und Unterthanen, zu 
3 thlr., wie solche durch den Landtagsabschied vom 12. Januar 1333 
festgestellt worden. 
6. 
Die der Landesschulkasse zugewiefine Ubgate, von neuen Ehepaaren, nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 17. Jann 
Höchster Entschließung gemäß werden diese Beßimmungen hiermit zur allge- 
meinen Nachachtung verkündet und zugleich die funfzehn ordinären Landessteuern 
nebst den drei Sustentationssteuern für das Jahr 1857 in folgenden Terminen 
ausgeschrieben: 
die drei ersten auf den 16. März, 
die vierte und fünfte auf den 20. April, 
die sechste und siebente auf den 18. Mai, 
die achte und neunte auf den 22. Juni, 
die zehnte und eilfte auf den 20. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 24. August,
	        
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